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Fernabsatzrecht


Warum Sie etwas über Fernabsatzverträge wissen sollten

Haben Sie schon einmal erlebt, dass Sie online etwas gekauft haben und es kurze Zeit später doch nicht mehr behalten wollten? Haben Sie schon einmal etwas aus einem Katalog per Versandhandel gekauft und waren enttäuscht, als Sie die Ware zu Hause ausgepackt gesehen haben?

Wussten Sie schon, dass Sie viele online gekauften Produkte auch dann ohne weitere Kosten an den Verkäufer zurückgeben können, wenn Sie Ihnen nicht gefallen oder Sie es sich sogar ohne besonderen Grund anders überlegt haben?

Aus einem Fernabsatzvertrag erwachsen Ihnen als Kunden verschiedene Rechte, die Sie im Vergleich zu einem im Ladenlokal abgeschlossenen Kauf nicht haben. Sie können sich als Fernabsatzkunde für oder gegen ein Produkt erst dann frei entscheiden, wenn Sie alle Ihre Rechte kennen, die damit zusammenhängen. Insofern sollten Sie hierüber Bescheid wissen!

Fernabsatz - was ist das?  [top]

Die Antwort ist einfach: ein Geschäft, das aus der Ferne getätigt wird, d.h. unter Verwendung von Telefon, Fax oder E-Mail.

Was ist ein Fernabsatzgeschäft genau?

Von einem Fernabsatzgeschäft ist dann auszugehen, wenn der Vertragsschluss unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (wie Telefon Fax, E-Mail,) erfolgten. Ihr Vertragspartner ist dabei ein Unternehmen (beispielsweise ein Kaufmann oder eine GmbH), das über ein entsprechendes Vertriebssystem verfügt (Onlineshop, Katalog-Versandhandel oder ähnliches). Bei den über das Internet abgeschlossenen Verträgen handelt es sich fast ausnahmslos um Fernabsatzgeschäfte, da der Vertrag die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat und die Einigung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln herbeigeführt wird. Zusammenfassend müssen also folgende Kriterien erfüllt sein:
  • Sie handeln als Verbraucher und bestellen nicht etwa für Ihr Unternehmen,
  • Ihr Vertragspartner ist ein Unternehmer,
  • Ihr Vertragspartner verfügt über ein Fernabsatz-Vertriebssystem (Onlineshop, klassischer Versandhandel),
  • der Vertragsschluss erfolgt über Fernkommunikationsmittel,
  • der Vertrag hat die Erbringung einer Dienstleistung (z.B. Partnerschaftsvermittlungen, kommerzielle Datenbank) oder die Lieferung von Waren (z.B. Kauf und Lieferung einer CD) zum Gegenstand.

Fernabsatz- wie funktioniert das?  [top]

Was sind meine Rechte?

Bei einem Fernabsatzgeschäft können Sie sich auch nach Vertragsschluss einfach wieder vom Vertrag lösen, ohne dass Sie einen besonderen Grund hierfür haben müssen. Hierzu stehen Ihnen Widerrufs- und Rückgaberecht zur Seite.

Normalerweise sind Sie bei einem Vertragsschluss im Ladengeschäft in dem Moment, in dem Sie die Unterschrift unter das Vertragsformular oder die Ware an der Kasse vorlegen, zur Zahlung und Mitnahme der erworbenen Sache verpflichtet. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist es Ihnen möglich, von diesem Vertrag wieder Abstand nehmen zu können. In der Regel brauchen Sie für eine solche Rückabwicklung gute Gründe, etwa eine defekte Sache oder einen Fall arglistiger Täuschung.

Sie haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes die Möglichkeit, sich sehr viel einfacher wieder von dem Vertrag zu lösen, ohne die lästige Auseinandersetzung mit dem Verkäufer. Sie können Ihrem Geschäftspartner ohne Angabe eines Grundes entweder den Widerruf des Geschäftesabschlusses erklären oder ihm dies durch Rückgabe der Ware (z.B. indem sie dem Unternehmer die Ware zurücksenden) unmissverständlich zu Verstehen geben. Der Verkäufer muss im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe die Ware entgegennehmen und Ihnen das Geld, und zwar regelmäßig ohne Abzug, zurück geben.

Wie übe ich meine Rechte aus?

Widerruf von Dienstleistungen:
Sie können den Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und kann schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. In dem Widerrufsschreiben müssen Sie als Person, die den Widerruf erklärt, erkennbar sein und deutlich machen, welchen Vertrag Sie widerrufen.

Für die Wahrung der zweiwöchigen Frist reicht es aus, wenn Sie den Widerruf fristgerecht (d.h. innerhalb der zwei Wochen) absenden. Aber bedenken Sie, dass Sie im Zweifel die Beweislast dafür tragen, dass das Schreiben innerhalb der Frist abgesandt wurde. Also sollten Sie notfalls auf ein Einschreiben o.ä. zurückgreifen oder die E-Mail zusammen mit einem Zeugen versenden.

Die Zwei-Wochen-Frist für den Widerruf beginnt für Sie bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Unternehmer Ihnen eine ordnungsgemäße Belehrung über Ihr Widerrufsrecht und den Fristbeginn zukommen lässt, sofern dieser Zeitpunkt noch vor dem Vertragsschluss liegt. Die weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung werden an späterer Stelle unter der Überschrift "Pflichten des Unternehmers" erläutert.

Wird Ihnen die Belehrung vom Unternehmer erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beginnt die Frist mit dem Tag des Erhaltes der Belehrung, die Dauer der Frist verlängert sich aber von zwei Wochen auf einen Monat.

Rückgabe von Warenlieferungen

Wenn Sie einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Ware geschlossen haben, können Sie sich durch Rückgabe der Ware innerhalb der Widerrufsfrist von 2 Wochen wieder vom Vertragsschluss lösen. Die Rückgabe der Ware erfolgt durch einfache Rücksendung an den Unternehmer. Dieser ist verpflichtet, eine Rücksendeadresse anzugeben.

Der Beginn der Widerrufsfrist bei Warenlieferungen ist unterschiedlich. Er hängt davon ab, ob Sie zuerst vom Unternehmer über Ihre Rechte im Fernabsatzgeschäft belehrt wurden und anschließend die Ware erhalten haben, oder ob Sie erst die Ware erhalten haben und anschließend bzw. anlässlich dessen über Ihre Rechte belehrt wurden (z. B. erst bei Lieferung).

Wenn Sie erst die Ware erhalten haben und dann über Ihre Rechte belehrt wurden, beginnt die zweiwöchige Widerrufs- oder Rückgabefrist mit der Belehrung. Wenn Sie die Belehrung bereits vor Lieferung der Ware vom Unternehmer erhielten (z. B. bei Bestellung), beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Tag, an dem Sie Ihre Ware erhalten. Für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist genügt übrigens das rechtzeitige Absenden der Ware. Bewahren Sie also Ihren Versendebeleg gut auf. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie die Verpackung und Versendung der zurückzugebenden Ware zusammen mit einem Zeugen vornehmen.

Wenn der Vertrag Warenlieferungen zum Inhalt hatte, die nicht per Postpaket versand werden können (mehr als 20 kg), haben Sie die Möglichkeit, durch ein schriftliches Rückgabeverlangen den Vertragsschluss zu widerrufen. In einem Rückgabeverlangen teilen Sie dem Unternehmer mit, dass Sie die Ware zurückgeben möchten. Aus dem schriftlichen Rückgabeverlangen müssen Sie als Absender und der Vertrag, der rückgängig gemacht werden soll, deutlich hervorgehen.

Was müssen Sie beim Widerruf beachten?  [top]

Es gibt bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Fristen, bis wann der Widerruf zu erfolgen hat. Grundsätzlich müssen Sie Ihren Vertragsabschluss bei Dienstleistungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Belehrung widerrufen oder bei Warenlieferungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware. Wenn der Unternehmer aber Fehler bei der Belehrung macht oder sogar keine Belehrung über das Widerrufsrecht vornimmt, dann wirkt sich dies zu Ihren Gunsten aus, indem sich Ihre Widerrufsfrist verlängert. Die unterschiedlichen Fehler, die ein Unternehmer bei seinen Belehrungen machen kann, haben verschieden lange Widerrufsfristen zur Folge. Deshalb müssen Sie zunächst etwas über die Pflichten des Unternehmers wissen:

Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat die Pflicht, Sie als Verbraucher über Ihr Widerrufs- bzw. Rückgaberecht schriftlich (beispielsweise per Brief, Fax, E-Mail) und ordnungsgemäß zu belehren.

Die Belehrung muss im wesentlichen über folgendes informieren:

1.) Hinsichtlich der Bedingungen und Einzelheiten über den Widerruf:


  • das Recht zum beliebigen und an keine Voraussetzungen gebundenen Widerruf,
  • die Zwei-Wochen Frist und den Fristbeginn,
  • Inhalt, Form und die möglichen Alternativen des Widerrufserklärung (z. B. bloße Rückgabe der Ware durch Rücksendung),
  • Fristwahrung bereits durch Absendung der Widerrufserklärung,
  • Name und Anschrift des Widerrufsempfängers,
  • die Belehrung muss klarstellen, auf welchen Vertrag sie sich bezieht.

2.) Hinsichtlich der Vertragsbedingungen:

  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
  • Identität und vollständige Anschrift des Unternehmers,
  • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung und Aufklärung des Kunden, wie der Vertrag zustande kommt (z. B. Vertragsschluss durch Auftragsbestätigung, elektronische Bestätigung, Warenauslieferung),
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (z. B. Datenbank- oder Zeitungsabonnement),
  • den Preis der Ware einschließlich Steuern, Verpackungs- und aller sonstigen Preisbestandteile,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
  • Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  • Kosten, die Ihnen als Verbraucher durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (Fax, E-Mail, Telefon) entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen,
  • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Die Belehrung des Unternehmers muss inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Sie muss sich durch Farbe, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben.

Was passiert, wenn der Unternehmer nicht ordnungsgemäß belehrt?

Der Unternehmer kann bei seiner Belehrung mehrere Fehler machen, die sich für ihn nachteilig auswirken.

Welche Fehlerquellen gibt es für den Unternehmer?  [top]

Folgende Fehlerquellen sind vom Gesetzgeber erfasst:

  • Sie erhalten die oben unter Punkt 1.) dargestellte Belehrung über den Widerruf erst nach Vertragsschluss, z. B. bei Warenlieferung;
  • Sie erhalten keine nach dem Inhalt wie unter Punkt 1.) aufgeführte Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit seitens des Unternehmers;
  • einer der in Punkt 1.) genannten Bedingungen und Einzelheiten über die Widerrufsmöglichkeit ist nicht in der Belehrung enthalten;
  • einer der in Punkt 2.) genannten Vertragsbedingungen ist nicht in der Belehrung enthalten.

Wie sehen die Folgen dieser Fehler aus?

Erfolgt die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit (vgl. oben Punkt 1.) nach Vertragsschluss, so verlängert sich die Widerrufsfrist von zwei Wochen auf einen Monat. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Erhaltes der Belehrung. Bei gänzlich unterlassener oder ungenügender Aufklärung über ihr Recht zum Widerruf (vgl. oben Punkt 1.) verlieren Sie Ihr Recht zum Widerruf nie, theoretisch können Sie Ihr Widerrufsrecht also auch noch nach Jahren des Vertragsschlusses ausüben.

Wenn der Unternehmer Sie nicht in der oben beschriebenen Art über die Vertragsbedingungen (vgl. Punkt 2.) belehrt, beginnt Ihre Widerrufsfrist nicht zu laufen. Allerdings erlischt Ihr Recht zum Widerruf spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss bzw. bei Warenlieferung vom Tag des Warenzugangs an.

Zusammenfassend lässt sich hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten sagen:

  • Alle Verbraucher haben eine Widerrufsmöglichkeit bei allen Fernabsatzverträgen.
  • Im Fall der Warenlieferungen kann der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware oder durch bloßes Rückgabeverlangen ausgeübt werden.
  • Widerruf und Rückgabeverlangen müssen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) erfolgen.
  • Das Widerrufs- und Rückgabeschreiben müssen Folgendes beinhalten: Ihren Namen und Ihre Anschrift (= Vertragspartner 1), Adressaten des Widerrufs (=Vertragspartner 2) bzw. des Rückgabeverlangens sowie genaue Bezeichnung des Vertrages (z. B. Kaufvertrag vom 10.10.2002 über einen Staubsauger Marke Blender, Typ SAUG-MC 200, Preis: 300 EUR).
  • Frist des Widerrufs- bzw. Rückgabeverlangens: grundsätzlich 2 Wochen ab Erhalt der Belehrung über den Widerruf
    • bei Verträgen über Warenlieferung: zwei Wochen ab Erhalt der Ware;
    • bei Belehrung nach Vertragsschluss: ab dem Zeitpunkt der Belehrung beginnt die Frist von einem Monat (anstelle von zwei Wochen) für den Widerruf;
    • wenn gar keine Belehrung über Widerruf und Rückgabe vom Unternehmer erteilt wird, ist der Widerruf zeitlich unbegrenzt möglich;
    • wenn über die Vertragsbedingungen falsch belehrt wurde, dann können Sie Ihren Vertrag bis zu sechs Monaten nach Vertragsschluss oder im Fall der Warenlieferung noch wiederrufen

Was passiert, wenn Sie widerrufen haben?  [top]

Wenn Sie den Vertragsabschluß widerrufen haben, sind sowohl Sie als auch der Unternehmer verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das bedeutet beispielsweise Geld zurück gegen Ware.

Ist Ihnen die Ware zugesandt worden, haben Sie nach Ausübung des Widerrufsrechts die Pflicht, diese Ware an den Unternehmer zurückzusenden, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Der Unternehmer trägt die Gefahr der Rücksendung, d.h. wenn die Ware abhanden kommt oder beschädigt wird, ist das ein Problem des Unternehmers. Sie als Verbraucher sind nach Absenden der Ware jedenfalls von der Pflicht der Rückgabe frei geworden. Da ab einem Warenwert von 40 € auch die Kosten der Rücksendung dem Unternehmer zur Last fallen, bietet es sich also an, dass Sie ihm die Ware per Nachnahme senden.

Wenn die Ware nicht per Paket zu versenden ist, muss der Unternehmer die Ware abholen. In diesem Fall ist es angezeigt, gleich im Rückgabeverlangen die Ware dergestalt anzubieten, dass sie durch den Unternehmer abgeholt werden kann ("Gleichzeitig teile ich Ihnen mit, dass die Ware unter meiner oben angegebenen Adresse zur Abholung bereit liegt."). Hierdurch vermeiden Sie es, sich selbst in Verzug mit der Rückgabe der Ware zu setzen.

Bei Bestellungen bis zu einem Betrag von 40,00 € (Bruttopreis) können die Kosten der Rücksendung Ihnen als Verbraucher auferlegt werden. Hierzu genügt eine entsprechende Klausel im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers. Prüfen Sie dies.

Es gilt dabei zu beachten, daß diese Sonderregel nur bei Verträgen gilt, die Ihnen ein Widerrufsrecht einräumen, nicht dagegen bei Verträgen über die Lieferung von Ware, nach denen Sie nur ein Rückgaberecht haben (s.o.). Sofern Ihnen ein Rückgaberecht zur Seite steht, muss der Unternehmer auf jeden Fall die Kosten der Rücksendung tragen. Sie finden diese Sonderregeln vor allem im Versandbuchhandel. Prüfen Sie also Ihre Vertragsbedingungen, bevor Sie Widerruf oder Rückgabe ausüben.

Ganz allgemein ist es natürlich zu empfehlen, sich so früh wie möglich nach dem Vertragsschluss oder dem Erhalt der Ware zu entscheiden, ob Sie alles wieder rückgängig machen wollen und dann umgehend die Ware zurückzusenden, bzw. den schriftlichen Widerruf abzusenden.

Was passiert mit einem sogenannten "verbundenen Vertrag" im Falle eines Widerrufs?

Einen verbundenen Vertrag haben Sie abgeschlossen, wenn Ihnen der Unternehmer einen Kredit zur Finanzierung des geschuldeten Entgelts gewährt. Dabei kann als Kreditgeber auch ein Dritter (beispielsweise eine unabhängige Bank) in Frage kommen, so dass Sie enge Vertragsbeziehungen zum liefernden Unternehmer und zur kreditgebenden Bank hergestellt haben.

Wenn Sie sich sowohl vom Fernabsatzvertrag als auch dem finanzierenden Kreditvertrag lösen wollen, genügt es, den Fernabsatzvertrag zu widerrufen. Wichtig dabei ist es, das Widerrufsrecht, nicht das Rückgaberecht auszuüben. Nur der Widerruf des Fernabsatzvertrages hat die Folge, dass Sie auch nicht mehr an den damit verbundenen Kreditvertrag gebunden sind und das Recht haben, sich mit einer Widerrufserklärung von zwei Verträgen zu lösen. Allerdings sind Sie in diesem Fall natürlich auch verpflichtet, den empfangenen Darlehensbetrag an den Kreditgeber zurückzuerstatten.

Sollten Sie in Ihrer Widerrufserklärung versehentlich den Kreditvertrag anstelle des Fernabsatzvertrages wiederrufen, schadet dies nicht. Die Erklärung gilt als Widerruf Ihres Fernabsatzgeschäfts und des Kreditvertrages. Obwohl der Widerruf gegenüber dem Kreditgeber erklärt wurde, ist er gegenüber dem Unternehmer wirksam.

Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, durch entsprechende Beschränkung in der Widerrufserklärung den Widerruf tatsächlich nur auf den Kreditvertrag zu beschränken und damit am Liefervertrag selbst festzuhalten.

Ein Beispielsfall zum Fernabsatzgeschäft  [top]

Am 01.10.2002 surft Hans im Internet und stößt dort auf das Portal des Foto-Online-Shops von Hermann Gierig. Zur Begrüßung wird er auf einer Seite empfangen, die den Namen und die Anschrift von Herrn Gierig bekannt gibt und jede Menge Informationen zu den Vertragsbedingungen gibt. So ist dort etwa erwähnt, dass der Vertrag durch eine sogenannte "Bestätigungs-E-Mail" zustande kommt, dass alle Preise inklusive Steuern angegeben sind und wie die Lieferung der bestellten Ware vorgesehen ist. Durch ein Anklicken der Checkbox bestätigt Hans die Kenntnisnahme der Informationen.

1. Schritt:

Der Unternehmer kam seinen Belehrungspflichten über die Vertragsbedingungen vor (!) Vertragsschluss nach.
Anschließend gelangt Hans auf die Katalogseiten mit dem Warenangebot. Er entdeckt die Kamera "Alles-kein-Problem-mit-mir" für 560,00 €. Dabei hatte Hans in Erinnerung, diese Kamera erst vor einer Woche im Fachhandel für 650,00 € gesehen zu haben. Auch die angegebenen zusätzlichen Versandkosten in Höhe von 15,00 € fallen dagegen nicht ins Gewicht. Kurz entschlossen legt er sie in seinen virtuellen Warenkorb und steuert sodann in Richtung der verbindlichen "Bestellseite".

2. Schritt:

Herr Gierig kam seiner Verpflichtung zur Angabe über das Produkt, die Preise und Versandkosten ordnungsgemäß nach.
Nun hat sich Hans auf die Seite des Bestellvorganges vorgeklickt und gibt dort seine notwendigen persönlichen Daten an. Dabei findet er lange Texte über das Recht zum Widerruf über dessen Folgen und über die Möglichkeit, Wertersatz leisten zu müssen, wenn er im Falle des Widerrufs Gebrauchsspuren an der Kamera hinterlässt. Gleichzeitig weist ihn der Händler Gierig darauf hin, dass er die Inanspruchnahme auf Wertersatz vermeiden kann, indem er die Kamera bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Gebrauch nimmt. Hans klickt auch hier den Button mit der Anzeige "zur Kenntnis genommen" an.

3. Schritt:

Der Unternehmer Gierig kam seinen Belehrungspflichten über die Widerrufsmöglichkeit mit dessen Folgen und der Voraussetzung für einen möglicherweise zu beanspruchenden Wertersatz noch vor Vertragsschluss nach.
Schließlich klickt Hans den Button "Bestellung aufgeben" an. Kurze Zeit später geht ihm - wie auf der Eingangsseite des Foto-Shops angekündigt - eine Bestätigungs-E-Mail zu, in der alle Angaben noch einmal enthalten sind.

4. Schritt:

Mit Erhalt der Bestätigung ist der Vertrag unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln jetzt geschlossen worden.
Am 04.10.2002 wird die Kamera an Hans geliefert. Er begutachtet sie vorsichtig und legt sie anschließend beiseite, damit die Kamera keinen Schaden nehmen kann.

5. Schritt:

Jetzt beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist, hier also bis zum 18.10.2002. Wenn es sich um einen Dienstvertrag gehandelt hätte, zum Beispiel um den Vertrag über eine Partnerschaftsvermittlung, hätte die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Belehrung vor Vertragsschluss begonnen, also am 01.10.2002 und wäre am 14.10.2002 abgelaufen.
Am 10.10.2002 sieht Hans dieselbe Kamera in einem Ladengeschäft für sagenhafte 400,00 €. Er ist begeistert und entschließt sich spontan, diese Kamera zu erwerben. Kaum zu Hause, schickt er die Kamera per Nachnahme an Herrn Gierig zurück.

6. Schritt:

Da es sich um einen Warenkauf handelte, kann Hans den Widerruf des Kaufvertrages durch die Rückgabe erklären. Er kommt nicht für die Kosten der Rücksendung auf. Im Fall des Vertrages über eine Partnerschaftsvermittlung hätte er den Widerruf durch Brief, Fax oder E-Mail erklären können, er hätte nur seine Identität und die Angabe machen müssen, welchen Vertrag er widerruft (durch möglichst genaue Bezeichnung, s.o.).
Die Kamera trifft am 11.10.2002 bei dem Händler Gierig ein. Er ärgert sich und kann trotz intensiver Bemühungen nicht feststellen, dass er Hans nach dem geplatzten Geschäft wenigstens auf Wertersatz in Anspruch nehmen kann. Denn die Kamera trägt keine einzige Gebrauchsspur. Er überweist Hans daher den ursprünglichen Kaufpreis.

7. Schritt:

Der Vertrag ist wirksam widerrufen worden. Eine Rückabwicklung hat vollständig stattgefunden, indem Herr Gierig den Kaufpreis erstattet hat.

Tipps & Tricks  [top]

In manchen Situationen können Sie vom Unternehmer zur Kasse gebeten werden, obwohl Sie die Sache zurückgegeben haben. Das ist dann der Fall, wenn Ihnen Ware geliefert wurde, Sie diese Ware in Gebrauch genommen haben und sich anschließend dazu entschieden haben, die Ware zurückzugeben, die Ware nunmehr aber Gebrauchspuren trägt. Der Unternehmer kann die Ware jetzt nämlich nur zu einem geminderten Preis wiederverkaufen. Deutlich wird dies zum Beispiel bei dem Kauf eines Buches über einen Online-Shop: wenn das Buch nach erfolgtem Widerruf und Rückgabe Eselsohren an den Seiten trägt, kann der Unternehmer es nur noch zu einem reduzierten Preis weiter veräußern - wenn überhaupt.

Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch des Unternehmers ist es allerdings, dass er Sie bei Vertragsschluss schriftlich darüber belehrt hat, insbesondere dass Sie durch die Ingebrauchnahme zum Wertersatz für die Verschlechterung der Sache (also Geld für Gebrauchsspuren aller Art) verpflichtet werden können und wie Sie dies vermeiden können. Ihnen steht nämlich ein Prüfungsrecht zu, das nicht auf dem Umwege einer Wertersatzforderung unterlaufen werden darf, so dass Sie die hierbei auftretende Verschlechterungen nicht ausgleichen müssen.

Ein Beispiel für die Hinweispflicht: Der Buchkäufer ist vom Unternehmer darauf hinzuweisen, dass er die Verpackung öffnen und das Buch vorsichtig durchblättern darf, eine weitergehende Nutzung, etwa Anmerkungen notieren, zum Zwecke der Kopie sichtbare Knicke vornehmen, jedoch eine Wertersatzpflicht begründen kann.

Um sicher zu gehen, dass Sie sich keiner Ersatzpflicht gegenüber dem Unternehmer aussetzen, sollten Sie also die Sache erst dann uneingeschränkt benutzen, wenn Sie sich sicher sind, von Ihrem Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen oder nachdem diese Frist abgelaufen ist und ein Widerruf bzw. eine Rückgabe der Sache ohnehin nicht mehr möglich ist.

Unterlässt der Unternehmer diese Hinweispflichten, sind Sie ihm zu keinerlei Wertersatz verpflichtet. Sie können den von Ihnen gezahlten Preis ungekürzt herausverlangen.

Besonderheiten  [top]

Bestimmte Verträge fallen nicht unter die Regelungen des Fernabsatzrechtes, auch wenn sie ansonsten unter den gleichen Bedingungen wie ein Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurden. Es handelt sich dabei um Verträge, die
  • Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Versicherungen, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen,
  • Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen oder Getränken sowie Freizeitgestaltung zum Gegenstand haben, wenn sich Ihr Vertragspartner verpflichtet, seine Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines geschlossenen Zeitraums zu erbringen,
  • Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die an Ihrem Wohnsitz oder Arbeitsplatz von Ihrem Vertragspartner im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
  • Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,
  • Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  • Fernunterricht,
  • Automatenverträge,
  • Benutzungsverträge an öffentlichen Fernsprechern (d.h. durch Einwerfen von Münzen oder Verwendung einer Telefonkarte zahlen Sie das Entgelt, für das der Betreiber die gewünschte Verbindung herstellt), zum Inhalt haben. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Außerdem haben Sie bei bestimmten Fernabsatzverträgen per Gesetz kein Widerrufsrecht, da es dem Unternehmer nicht mehr zumutbar ist, den Gegenstand zurückzunehmen, da er nicht mehr weiterverkauft werden kann. Es handelt sich dabei um:
  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (z. B. maßgeschneideter Anzug) oder deren Verfalldatum überschritten wurde bzw. Ware, die schnell verderben könnte oder aus anderen Gründen nicht für eine Rücksendung geeignet sind,
  • bei der Lieferung von Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen, wenn sie auf versiegelten Datenträgern geliefert und von Ihnen entsiegelt wurden,
  • bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
  • bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
  • bei Versteigerungen, wenn sich der Einlieferer nicht vorbehält, den Zuschlag dem Höchstbietenden zu geben.




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