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eBay-Leitfaden / Leitfaden für Verkäufer



Was ist nun wirklich mein Gewinn? Durchblick im Gebührendschungel


Allgemeines  [top]

Während der Käufer tatsächlich nur sein Höchstgebot und die Versandkosten zahlt, sieht es beim Verkäufer etwas anders aus. Logisch, denn mit irgendwas muss ja auch eBay sein Geld verdienen. Der Online-Marktplatz langt dabei gleich an drei Stellen zu:
  • Für das Einstellen eines Angebots wird eine Einstellgebühr fällig, je nach Warenwert zwischen 0,25 EUR und 4,80 EUR.
  • Optional werden für Galeriebild, Fettschrift und andere Extras noch einmal Gebühren fällig.
  • Beim Verkauf werden nochmals Gebühren fällig, die zwischen 2 und 5 % des Auktionspreises betragen.
Die Einstellgebühr wird dabei auf jeden Fall fällig, auch wenn Sie auf dem Artikel sitzen bleiben, während Sie die Verkaufsprovision nur bei erfolgreichem Verkauf bezahlen müssen. Die genauen Tarife können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Startpreis ab / erzielter Verkaufspreis bis Einstellgebühr Verkaufsprovision
1 € 0,25 € 5 %
2 € 0,45 € 5 %
10 € 0,80 € 5 %
25 € 1,60 € 5 %
50 € 3,20 € 5 %
100 € 3,20 € 4 %
250 € 4,80 € 4 %
über 500 € 4,80 € 2 %


Dabei gelten nochmals Sondertarife für Autos, Motorräder, Flugzeuge und Boote, die Sie externer Link  hier nachlesen können. Ist Ihnen das zu kompliziert? Auf der Website www.wortfilter.de finden Sie einen praktischen externer Link  eBay-Kostenrechner, der Ihnen nach Eingabe von Startpreis, erzieltem Verkaufspreis und gewählten Optionen centgenau in brutto und netto mitteilt, was Sie eBay schuldig sind.

Die eBay-Tabelle macht eines deutlich: eBay ist es daran gelegen, dass die Auktionen möglichst niedrigpreisig beginnen. Logisch, denn "Digitalkamera ab 1 EUR" klingt nun einmal werbewirksamer als "Digitalkamera ab 100 €". Um Einstellgebühren zu sparen, setzen daher viele Verkäufer prinzipiell 1 EUR als Startpreis fest und lassen anschließend einen guten Bekannten den gewünschten Mindestpreis bieten. Der Haken der Sache (abgesehen davon, dass es verboten ist): Im Gegensatz zum direkten Festsetzen des Startpreises in gewünschter Höhe wird hier auch bei Nichtverkauf eine Verkaufsprovision fällig, da ja "offiziell" der gute Bekannte die Auktion gewonnen hat, wenn niemand den Preis überbietet.

Welchen Artikel zu welchem Startpreis einstellen?  [top]

Etwas Gefühl gehört natürlich dazu, den richtigen Startpreis festzulegen. Setzt man diesen zu niedrig an, drohen Verluste, bestimmt man ihn zu hoch, bleibt man eventuell auf dem Artikel sitzen. Denn um den Preis auf ein dem Marktpreis angemessenes Niveau hochzuschrauben, müssen sich schließlich mindestens zwei Bieter finden. Faustregel: So genannte Schnelldreher - dazu gehören alle nicht zu betagten EDV- und Multimediaprodukte, aber auch Buch-Bestseller, Topfilme auf DVD und CDs bekannter Interpreten - können Sie getrost ab 1 EUR anbieten, da sich hier mit Sicherheit genug Interessenten finden, die den Preis schnell in die Höhe treiben. Bei eher exotischen Artikeln bzw. bei Artikeln, die nur eine eingeschränkte Zielgruppe ansprechen, sollten Sie hingegen sicherheitshalber als Mindestpreis den Geldbetrag festlegen, den Sie auch tatsächlich letztlich erhalten wollen.

Natürlich dürfen Sie auch hierbei nicht die eBay-Gebühren vergessen. Nehmen wir an, Sie stellen Großmutters Wohnzimmerlampe ein und wollen für das antike Stück mindestens 50 EUR sehen. Wenn Sie sich dann auch noch für Fettschrift entscheiden und die Lampe gleichzeitig in den Kategorien "Möbel & Wohnen" und unter "Kunst & Antiquitäten" platzieren möchten, werden bei Verkauf schon mindestens 8,02 EUR Gebühren fällig. Sie müssen die Lampe also ab 58 EUR anbieten, um mindestens 50 EUR dafür zu bekommen.

Geld sparen mit krummen Beträgen  [top]

Die jeweils nicht unbeträchtlichen Erhöhungsschritte bei bestimmten Schwellenwerten legen nahe, zumindest diese Schwellenwerte zu vermeiden. Da eBay neuerdings auch "krumme" Startpreise zulässt, sollten Sie Ihr Angebot bei 1,99 EUR statt 2 EUR, bei 9,99 EUR statt bei 10 EUR etc. beginnen lassen, um Einstellgebühren zu sparen.

Ein Beispiel macht das deutlich: Sie bieten Ihr gebrauchtes Handy für 25 EUR an und verkaufen es auch für diesen Preis. Abzüglich Einstellgebühr (1,60 EUR) und 5 % Verkaufsprovision (1,25 EUR) bleiben Ihnen als Reinerlös 22,15 EUR.

Bieten Sie das Handy hingegen für 24,99 EUR an und geht es auch für diesen Preis weg, sieht die Rechnung für Sie günstiger aus: Die Einstellgebühr reduziert sich auf 0,80 EUR, während die Verkaufsprovision bei 1,25 EUR bleibt. Ihnen bleiben als Reingewinn also 22,94 EUR.

Ist der Verkaufspreis umsatzsteuerpflichtig?  [top]

Das kommt darauf an. Wer als gewerblicher Verkäufer angemeldet ist, wird in der Regel der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und daher die auf das erzielte Höchstgebot angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt für Kleinunternehmer, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. In diesem Fall kann der Unternehmer nach § 19 Abs. 2 UStG durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt wählen, ob er auf seine Verkäufe Umsatzsteuer erhebt oder nicht. In der Auktion muß angegeben werden, ob Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht.

Aber auch bei Privatauktionen kann eine Umsatzsteuerpflicht des Verkäufers bestehen:

So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden in einem Fall, in dem ein Verkäufer seine Auktionen als Privatauktionen gekennzeichnet hat.

Denn aufgrund der Vielzahl der Auktionen - mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände in dreieinhalb Jahren – und den erzielten Umsätzen von 20.000 EUR - 30.000 EUR jährlich kam das Gericht zu der Bewertung, dass es sich eben nicht um Privatauktionen gehandelt hatte, sondern um umsatzsteuerpflichtige Geschäfte.

Der Behauptung des Verkäufers, er habe lediglich Gegenstände veräußert, die zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus und ohne die Absicht eines Verkaufs über einen langen Zeitraum hinweg erworben worden seien, hat das Gericht keine Bedeutung beigemessen. Ob das Urteil Bestand hat, muß sich noch zeigen. Der Verkäufer hat Rechtsmittel eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof über den Fall entscheiden muß.




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