|
|||
Startseite | Programme / Downloads | Online-Hilfe | Ratgeber | Support-Forum | Presse | |||
eBay-Leitfaden | Shopping-Leitfaden | Shopping-Tipps | Fernabsatzrecht | |||
Startseite » Ratgeber » eBay-Leitfaden »
eBay-Leitfaden / Leitfaden für Verkäufer
Die Kaufabwicklung: Was muss ich beachten?Allgemeines [top]Herzlichen Glückwunsch, Sie haben Ihren Artikel erfolgreich verkauft! Allerdings: Für Sie als Verkäufer fängt die Arbeit jetzt erst richtig an. Sie müssen den Käufer kontaktieren, die Zahlung abwickeln und dann natürlich die Ware auf den Weg bringen. Bei diesen Schritten trennt sich noch einmal ganz gehörig die Spreu vom Weizen und es zeigt sich, wer wirklich gut, fair und routiniert zu verkaufen versteht. Doch keine Sorge: Mit unseren Tipps können Sie eigentlich nichts falsch machen.Die Zahlung: Leiten Sie den Käufer! [top]Genau wie Sie erhält auch der Käufer von eBay eine automatisierte Standard-Mail und wird darüber informiert, dass er die Auktion gewonnen hat. Dennoch sollten Sie ihm parallel dazu eine freundliche, informative E-Mail schicken, in der Sie nochmals Zahlungsmodalitäten, den zu zahlenden Gesamtpreis und natürlich Ihre Bankverbindung mitteilen. Denn auch wenn Sie diese bei eBay hinterlegt haben, scheitern erfahrungsgemäß viele Käufer am komplizierten Prozedere, sich diese auf der eBay-Webseite anzeigen zu lassen - oder behaupten dies zumindest.Außerdem zeigen Sie mit einer solchen Mail Engagement und schaffen Vertrauen. Beherzigen Sie immer die alte Verkäuferregel "Nach dem Kauf ist vor dem Kauf". Darüber hinaus bietet eBay ein ausgefeiltes Management von Standardmails an, um die Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer zu vereinfachen. Dieses sollten Sie auch nutzen. Was, wenn der Käufer nicht zahlt? - Vom Umgang mit unzuverlässigen Zahlern [top]Erfolgt weder eine Reaktion noch eine Zahlung des Käufers, so sollten Sie sich zunächst in Geduld üben. Schließlich kann immer mal was dazwischenkommen. Gerade wenn der Zahler im Ausland sitzt und Ihnen das Geld bar im Brief schickt, müssen Sie mit längeren Postlaufzeiten rechnen. Haben Sie nach ca. zwei Wochen allerdings immer noch keinen Geldeingang verbuchen können, wird es Zeit für eine Erinnerungsmail - entweder persönlich oder mit der entsprechenden eBay-Option.Folgt gar keine Reaktion, sollten Sie zunächst versuchen, den Käufer auf anderem Wege zu erreichen. Schließlich könnte ja auch sein Postfach voll sein, oder Ihre Mails werden versehentlich von einem Spam-Filter unterdrückt. Rufen Sie ihn also einfach an - hat er seine Telefonnummer nicht zusammen mit seiner Adresse bei eBay hinterlegt, so lässt sich diese oft durch die Teleauskunft der DeTeMedien in Erfahrung bringen. Die Erfahrung zeigt, dass ein klärender kurzer Anruf oft einen ganzen Haufen Unannehmlichkeiten und Missverständnisse ersparen kann. Zeigt sich der Käufer weiterhin unkooperativ, sollten Sie ihm eine letzte Frist von einer Woche setzen. Kommt auch dann kein Reaktion, sollten Sie in einer weiteren E-Mail förmlich vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann - und nicht vorher! - ist es auch angemessen, in einer negativen Bewertung darauf hinzuweisen, dass man nie Geld erhalten hat. Dabei sollten Sie keine Angst vor Rachebewertungen haben. Zum einen können Sie diese von eBay löschen lassen oder entsprechend kommentieren, zum anderen zeigt die Erfahrung, dass sich "untergetauchte" Käufer auch im Bewertungsforum nicht mehr zu Wort melden. Natürlich können Sie auch Ihr Geld per Mahnbescheid gerichtlich eintreiben, aber Stress und Ärger sind diesen Aufwand meist nicht wert. Wenn Sie häufiger bei eBay verkaufen, können Sie Käufer, mit denen Sie schlechte Erfahrungen gemacht haben, übrigens auch auf eine Liste setzen lassen. Ein so von Ihnen gesperrter Käufer kann zukünftig auf keinen Ihrer Artikel mehr bieten. Und auch aktuelle bietende Käufer können Sie aus einer laufenden Auktion "rausschmeißen", beispielsweise, weil sie ein überwiegend negatives Bewertungsprofil haben. Den Link dazu finden Sie unter der Gebotsübersicht oder gleich hier. In jedem Fall sollten Sie sich, um selbst nicht noch draufzahlen zu müssen, die Verkaufsprovision von eBay zurückerstatten lassen. Da kein Verkauf stattgefunden hat, besteht ja schließlich auch kein Anrecht auf eine Provision. Über "Mein eBay" können sieben Tage nach Angebotsende ganz einfach nicht bezahlte Artikel gemeldet werden. eBay schickt dann eine Zahlungsaufforderung per E-Mail an den Käufer. Äußert der Käufer sich nicht binnen weiterer sieben Tage zu dem unbezahlten Artikel, kann der Verkäufer sofort die Gutschrift der Verkaufsprovision beantragen und zusätzlich den betreffenden Artikel kostenlos wieder einstellen. Mehr erfahren Sie unter http://pages.ebay.de/help/policies/unpaid-item.html. Wie Sie sehen, setzt die Erstattung voraus, dass der Käufer auf die Zahlungserinnerung nicht reagiert - verständlich, denn jede stornierte Auktion bedeutet auch weniger Gewinn. Gerade bei hochpreisigen Artikeln ist die Verkaufsprovision nicht von Pappe, so dass sich die Formalitäten schon lohnen. Zumal einem solchen Antrag dann auch in der Regel stattgegeben wird und die Rücküberweisung prompt mit der nächsten Abrechnung erfolgt. Die Lieferung nach Erhalt der Kaufpreiszahlung beugt auch einer sonst möglichen Auseinandersetzung hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages bei Internetverkäufen vor, die in letzter Zeit wiederholt die Gerichte beschäftigt hat. eBay-Verkäufer sehen sich bei der gerichtlichen Verfolgung von Kaufpreisansprüchen häufig mit zahlungsunwilligen Käufern konfrontiert, die rundweg einen Vertragsschluss bestreiten und behaupten, ihre Benutzernamen seien offenbar von einem unbekannten Dritten ohne ihr Einverständnis bei der eBay-Aktion verwendet worden. Vor Gericht können die eBay-Verkäufer dann oftmals die Annahme des Kaufangebotes durch den eBay-Nutzer durch Abgabe des Höchstgebots nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Denn die langjährige Nutzung des Benutzernamens, auch mit durchgängig positiver Bewertung, reicht nach Ansicht der Gerichte angesichts der Sicherheitslücken im Internet beim Umgang mit Benutzernamen und Passwörtern nicht zum Nachweis der Identität desjenigen aus, der das Höchstgebot abgeben hat. Aus diesem Grunde sei nicht nachgewiesen, dass der Vertrag mit dem Inhaber des eBay-Accounts, über den das Höchstgebot abgegeben wurde, zustande gekommen ist. Daher könne der Kaufpreis auch nicht vom Inhaber des Accounts eingefordert werden, so die Richter. Eine Haftung des Account-Inhabers auf Schadensersatz komme nur in Betracht, wenn dargelegt werden könne, dass der Inhaber des Benutzernamens die Benutzung dessen durch Dritte dulde, eben dies wird bei einer geschickten Verteidigung gegen den Schadensersatzanspruch kaum möglich sein. Tipps für den Versand [top]Sehr viel wahrscheinlicher ist es natürlich, dass Sie die Zahlung auf Ihrem Konto verbuchen können und den Artikel auf die Reise schicken müssen. Niemand verlangt, dass das am gleichen Tag passieren muss, aber zu lange sollten Sie Ihren "Kunden" auch nicht warten lassen. In jedem Fall ist es eine nette Geste, dem Käufer nochmals eine kurze Mail zu schicken und ihn darauf hinzuweisen, dass die Ware unterwegs ist.Bei der Verpackung können Sie, sofern gut erhalten, übrigens auch ruhig gebrauchtes Material nehmen. Wichtig ist nur, dass Sie empfindliche und zerbrechliche Dinge so abpolstern, dass sie während des Versands nicht kaputtgehen. Hier dürfen Sie ruhig übertreiben - eine Lage Zeitungspapier oder andere Füllmasse mehr hat schon so manche Enttäuschung beim Käufer verhindert. Selbstverständlich ist, dass Ihre Warensendung ausreichend frankiert und deutlich beschriftet den Weg zum Käufer antritt. Wenn Sie Unternehmer sind, haften Sie dafür, dass die Ware sicher den Käufer erreicht. Wenn der Artikel unterwegs beschädigt wird, müssen Sie die Kosten tragen. Sind Sie dagegen Privatverkäufer, so ist es genau umgekehrt: Dann haften Sie nur für eine ordentliche Verpackung und für eine sorgsame Auswahl des Transporteurs. Wenn die Ware dann auf dem Transportweg beschädigt wird, muss der Käufer trotzdem den vollen Betrag zahlen. Transportschäden können gegenüber dem Paketdienst geltend gemacht werden; erledigen muss dies allerdings der Absender, also Sie. Bei der deutschen Post sind Pakete mit bis zu 500 EUR versichert, gegen Aufpreis auch bis zu 2.500 EUR oder 25.000 EUR. Ähnliche Konditionen gelten auch bei anderen Paketdiensten. Treuhandservice [top]Gerade bei hochwertigen Gegenständen wird der Käufer bei der Kaufabwicklung unter Umständen den Treuhandservice einschalten wollen. Ohne die Zustimmung des Verkäufers kann er dies jedoch nicht tun. Da der Treuhandservice für den Käufer, der meist vorleisten muss, sein einziger Schutz ist, sollten Sie der Nutzung eines Treuhand-Services zustimmen. Bei der Nutzung des Treuhand-Services gibt es jedoch einige Gefahren auch für den Verkäufer, die zu beachten sind. Informationen dazu finden Sie » hier.Vor Inanspruchnahme des Treuhandservices sollten Sie mit dem Käufer vereinbaren, wer die Gebühren des Treuhandservices trägt. Grundsätzlich sollte dies der Käufer tun, da der Treuhandservice seinem Schutz dient. Erst liefern, wenn Geld auch sicher da ist [top]Liefern Sie erst die Ware, wenn das Geld tatsächlich auf Ihrem Konto eingegangen ist. Es gibt leider unter den Käufern einige schwarze Schafe, die Ihnen mit gefaxten Überweisungsträgern weismachen wollen, gezahlt zu haben. Tatsächlich haben sie dies aber noch gar nicht getan; der Überweisungsträger wurde nie bei der Bank abgegeben.Wenn Sie auf Rechnung liefern und sich erst mit der Uneinbringlichkeit der Rechnung herausstellt, dass Sie einem Betrüger aufgesessen sind, ist guter Rat teuer. Nur wenn Sie nachweisen können, dass der Identitätsinhaber die Benutzung seiner Identität dem Betrüger gestattet oder jedenfalls von der unbefugten Nutzung Kenntnis hatte, können Sie sich an den Identitätsinhaber halten (vgl. » "Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay [...]" und "Was ist, wenn jemand unter meinem Nutzernamen ein Gebot abgegeben hat?"). Ansonsten können Sie nur noch hoffen, den Betrüger durch eine Strafanzeige zu ermitteln und zur Verantwortung zu ziehen. Wenn Sie dieses Risiko nicht eingehen möchten, liefern Sie nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder bei Zahlung über das von eBay angebotene Treuhandsystem. Die Vereinnahmung per Vorkasse ist ein für den Verkäufer weitgehend sicheres Bezahlsystem: Der Kunde zahlt den Kaufpreis auf die angegebene Kontoverbindung ein. Erst danach gibt der Verkäufer die Ware in den Versand. Nachnahme gilt als nahezu ebenso sicher wie Vorkasse. Dies trifft letztendlich jedoch nur bedingt zu. Sollte die Ware an den Kunden ausgeliefert worden sein, obwohl ein Fehler bei der Vereinahmung der Nachnahme durch den Zusteller erfolgt ist, muss zwar der Kunde beweisen, dass er den Kaufpreis vollständig gezahlt hat - sonst kann der Verkäufer nachfordern. Wenn der Kunde mit der Ware jedoch verschwunden ist, geht der Verkäufer leer aus. Bekanntes Beispiel ist das bei eBay aber auch Onlineshops angebotene PayPal. Dieses soll dem Händler die Sicherheit vermitteln, dass die zu zahlende Summe tatsächlich für ihn angewiesen wurde. Der Kunde wiederum muss seine sensiblen Daten (Bankverbindung, Kreditkarte) nicht über das Internet bzw. an einen ihm bis dato vielleicht unbekannten Händler mitteilen. Die Zahlungsvermittlung erfolgt wie bei Kreditkarten gegen eine Gebühr, die in der Regel der Händler zu tragen hat. Welches Bezahlsystem für den einzelnen Verkäufer das "richtige" ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Wenn Sie keinerlei Risiko eingehen möchten, ist die Vorkasse das sicherste Zahlungssystem. Weil der Kunde es aber zu schätzen weiß, wenn er beim Bezahlen die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten hat, empfiehlt es sich, mehrere Optionen anzubieten. |
|||
teXXas, das Internetprogramm Konzerte und Events Fernsehprogramm Kino-Programm |