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eBay-Leitfaden / Leitfaden für Verkäufer




Allgemeines  [top]

Die Zeit, die Sie in die Artikelbeschreibung investieren, zahlt sich in der Regel aus. Eine gut ausgearbeitete Beschreibung vermittelt dem Käufer zum einen wichtige Informationen und verhindert von vornherein Missverständnisse. Sie deutet auch darauf hin, dass Sie ein gewissenhafter Verkäufer sind, der seine Artikel sorgfältig und verantwortungsbewusst präsentiert. Dies kann sich in der Zahl der Gebote deutlich niederschlagen. Die Artikelbeschreibung ist außerdem der richtige Ort für Details zu Versand, Kosten, Zahlung und andere Angaben, die Sie im Verkaufsformular nicht gemacht haben.

Auswahl der Rubrik  [top]

Damit Ihr Angebot möglichst gut gefunden wird, muß es einer oder mehreren Kategorien zugeordnet werden. Es versteht sich von selbst, dass die Kategorie entsprechend dem Produkt gewählt werden muß, um Täuschungen zu vermeiden.

Bei der Auswahl von Unterkategorien muß man es jedoch nicht so genau nehmen, wie der Bundesgerichtshof Ende 2011 entschieden hat. Der Verkäufer hatte ein Kraftfahrzeug mit einer Kilometerlaufleistung von 112.970 in der Rubrik "bis 5.000 km" eingestellt und wurde wegen Irreführender Angaben abgemahnt. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass keine Irreführung vorlag. Denn in diesem konkreten Fall sei bereits aus der Überschrift der Anzeige die unzutreffende Einordnung erkennbar gewesen. Zudem sei in der anschließenden Fahrzeugbeschreibung der Hinweis enthalten gewesen, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Angebots einen Gesamtkilometerstand von 112.970 aufwies und dass bei 111.708 km ein Austauschmotor eingebaut worden war, der nunmehr einen Kilometerstand von 1.260 km anzeige. Der Fall zeigt, dass die Auswahl einer falschen Rubrik nur dann unschädlich ist, wenn aus der Artikelbeschreibung der Fehler deutlich wird. Die Rubrik(en) sollten daher aufmerksam ausgewählt werden.

Beschreiben Sie den Artikel möglichst klar und vollständig  [top]

Eine klare und vollständige Artikelbeschreibung verhindert von vornherein Missverständnisse mit dem Käufer. Wenn Sie dem Käufer ein möglichst genaues Bild von dem zu ersteigernden Artikel geben, vermeiden Sie eine spätere Enttäuschung und gegebenenfalls auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Ein zufriedener Käufer bedeutet auch für Sie eine angenehmere Kaufabwicklung. Lange Schriftwechsel können viel Zeit und Nerven kosten. Auch riskieren Sie nicht zuletzt eine negative Bewertung bei eBay. Wer beispielsweise ein Handy als „neu“ anbietet, obwohl das zum Handy gehörende Zubehör gebraucht ist, muß eine negative Bewertung wie „Handy als „neu“ angeboten - Handy-Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“ hinnehmen, wie das Landgericht Hannover entschieden hat.

Unpräzise Formulierungen tragen auch immer das Risiko, dass ein später ggf. angerufenes Gericht diese nicht im Sinne des Anbieters, sondern im Sinne des Käufers auslegt. Schwammige Formulierungen sollten Sie daher im eigenen Interesse vermeiden.

Gerne wird der vom Hersteller empfohlene Verkaufspreis herausgestellt, um den Schnäppchen-Charakter des eBay-Angebots zu betonen. Immer wieder haben die Gerichte geurteilt, dass die in diesem Zusammenhang häufig verwendete Abkürzung "UVP" irreführend sei, solange die Abkürzung nicht erläutert werde. Der Bundesgerichtshof hat dem nun ein Ende gesetzt. Er hat festgestellt, dass die Abkürzung "UVP" dem Verbraucher bekannt ist, und daher keiner Erläuterung bedarf. Das Kürzel "UVP" darf also ohne Erläuterung der Abkürzung verwendet werden. Wichtig hierbei: bei dem als "UVP" bezeichneten Preis muss es sich auch tatsächlich um den vom Hersteller empfohlenen Preis handeln.

Ein anderer Fall der Preiswerbung ist dieser: Soll ein Preisnachlass deutlich gemacht werden, in dem z.B. mit einem früheren Preis geworben wird, so muss das Produkt tatsächlich einige Zeit zu diesem Preis von dem Händler angeboten worden sein. Andernfalls handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Preisgegenüberstellung, die Mitbewerber abmahnen können.

Wenn es sich bei dem zur Auktion angebotenen Gegenstand um ein Gerät handelt, in dem Batterien oder Akku´s enthalten sind oder Batterien/Akku´s allein angeboten werden, so hat der gewerbliche Verkäufer unter anderem darüber zu informieren, dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können, und dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist.

An die Artikelbeschreibung setzen die Gerichte auch deshalb einen hohen Maßstab, weil der Käufer sich den Artikel vor dem Kauf nicht ansehen und sich so kein genaues Bild von dem Zustand und den Eigenschaften machen kann. "Gekauft wie gesehen" gilt hier gerade nicht. Auch ist es unklug, für den Käufer eventuell wichtige Eigenschaften in der Artikelbeschreibung nicht zu erwähnen. Beim Verkauf eines Handys ist zum Beispiel anzugeben, ob dieses einen eingebauten Sim-Lock hat. Wer ein gebrauchtes Handy bei einer Internetauktion ersteigert, wird regelmäßig davon ausgehen dürfen, dass er das Handy ohne Beschränkung nutzen kann. Ein eingebauter Sim-Lock stellt daher einen Mangel dar.

Informationen, die Ihre Artikelbeschreibung unbedingt enthalten sollte  [top]

Den Verkäufer treffen eine ganze Reihe von Informationspflichten. Wer dagegen verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auch Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme wegen Unterlassung kann jeden Inhaber eines eBay-Accounts treffen, sogar wenn er selbst gar keine Verkäufe tätigt, sondern seinen Account lediglich einem Dritten (Verstoß gegen die eBay-Regeln!) zur Verfügung stellt. Denn der Inhaber des Accounts ermöglicht durch die Überlassung des Accounts an einen Dritten erst dessen Rechtsverstöße.

(1) Preisangaben
Geben Sie genaue Hinweise zu Zahlung und Versand. Grundsätzlich muss ein Käufer nicht unbedingt vorleisten. Gesetzlich ist eine Zug-um-Zug-Leistung vorgeschrieben, d.h. eine gleichzeitige Leistung. Dies ist natürlich bei Geschäften über das Internet nicht ohne weiteres zu bewerkstelligen. Geben Sie daher bei den Informationen zur Zahlung an, dass nur gegen Vorkasse geliefert wird. Versuchen Sie, die Versandkosten so genau wie möglich anzugeben. Dann kann der Käufer sich auf diese einstellen. Dies erspart spätere Auseinandersetzungen und schafft Vertrauen.

Gewerbliche Verkäufer sind nach der Preisangabenverordnung sogar verpflichtet, den Endpreis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Weiter müssen sie angeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe.

Doch wie beziehungsweise wo in dem Angebot müssen diese Angaben gemacht werden? Zu dieser Frage haben sich schon viele Gerichte geäußert. Eine einheitliche Linie war jedoch nicht festzustellen. Während einige Gerichte die Auffassung vertreten, diese Hinweise müssen immer unmittelbar bei dem Produktpreis platziert werden, waren andere der Ansicht, es genüge ein "sprechender Link" auf eine andere Seite, auf der diese Informationen vorgehalten werden.

Hier hat der Bundesgerichtshof nun durch zwei Urteile von Anfang Oktober 2007 zumindest etwas Klarheit geschaffen: Die Hinweise auf die Umsatzsteuer und Versand- und Lieferkosten müssen so angegeben werden, dass sie dem Angebot eindeutig zuzuordnen und gut wahrnehmbar sind. Diese Kriterien können, so der Bundesgerichtshof erfüllt sein, wenn beispielsweise mittels eines "Sternchen"-Hinweises auf eine andere Seite verlinkt wird und dort die Angaben zur Umsatzsteuer und Versand-/und Lieferkosten einsehbar sind. Das "Sternchen" muss dann allerdings unübersehbar, am besten neben dem angegebenen Preis, platziert werden. Alternativ kann es laut Bundesgerichtshofauch genügen, wenn diese Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse. Was konkret hierunter zu verstehen ist? Darüber wird unter Juristen vermutlich wieder ein Streit entbrennen. Wer auf der sicheren Seite sein will, gibt die Hinweise in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis der angebotenen Ware.

Wenn auch ins Ausland geliefert wird, müssen die Versandkosten für die jeweiligen Länder ebenfalls angegeben werden. Ob ausnahmsweise die Angabe „Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage” zulässig ist, wurde durch die Gerichte noch nicht abschließend geklärt. Das Kammergericht Berlin sieht keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, wenn eine entsprechende Angabe durch einen kleingewerblichen Händler gemacht wird. Das Oberlandesgericht Hamm bewertet diese Angabe jedoch als Wettbewerbsverstoß. Händler mit fehlender Angabe der vollständigen Auslandsversandkosten müssen daher mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen.

Sehr häufig sieht man die Angabe "Versicherter Versand" bei den Versandkosten. Für diese Angabe können Sie kostenpflichtig abgemahnt werden. Denn wer als gewerblicher Verkäufer gegenüber Verbrauchern auf einen versicherten Versand hinweist, wirbt mit einer Selbstverständlichkeit - dies ist unlauterer Wettbewerb. Der versicherte Versand darf dem Kunden nicht als etwas Besonderes angepriesen werden. Das liegt daran, dass der Verkäufer das Versendungsrisiko trägt, d.h. Transportschäden gehen immer zu Lasten des Verkäufers. Eine Versicherung des Versands ist für den Käufer daher überflüssig, sie dient allein der Absicherung des Verkäufers. Und genau das darf nicht als Vorteil für den Verbraucher dargestellt werden.

Ein anzugebender Preisbestandteil sind übrigens auch Pkw-Überführungskosten, wie das LG Krefeld im Herbst 2007 entschied. Denn diese Kosten könne der Händler beziffern. Somit stünden diese Kosten fest und müssten angegeben werden, um dem Käufer einen Preisvergleich über alle Kosten zu ermöglichen.

Wenn Sie Ihren Preis für ein "Sofort-Kaufen"-Angebot einem Ladenpreis gegenüberstellen wollen, bestehen dagegen keine Bedenken - solange Sie erläutern, was unter "Ladenpreis" zu verstehen ist: Der Preis, den Sie in Ihrem Ladengeschäft verlangen? Oder ein vom Hersteller angegebener Preis? Auch hier gilt: die Angabe muß für den Kunden verständlich, also transparent sein.

(2) Produktbeschreibung / Mengenangaben
Auch zu der Ware selbst sollte eine möglichst exakte Beschreibung gegeben werden. Denn wenn der Kunde über das Produkt bestens informiert wird, kommt es hinterher in der Regel seltener zum Umtausch. Verwirrung und Abmahnungen werden durch voneinander abweichende Produktbeschreibungen (= Text) und -abbildungen heraufbeschworen. Das Landgericht Kleve hat im März 2007 geurteilt, dass ein abmahnfähiger Verstoß gegen das Fernabsatzrecht vorliegt, wenn das Produktfoto sechs Angelhaken zeigt, während die Produktbeschreibung nur fünf Angelhaken erwähnt.

Bitte achten Sie darauf, dass die Urheberrechte an den verwendeten Produktabbildungen, Thumbnails genannt, möglichst bei Ihnen liegen bzw. Sie die Nutzungsrechte and en Bilder haben. Denn wenn die Urheberrechte bei Dritten liegen, z.B. dem Hersteller, drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Wie das brandenburgische Oberlandesgericht in 2009 mehrfach entschieden hat, stellt es einen Verstoß gegen das Urheberrecht des Fotografen selbst oder desjenigen, dem der Fotograf diese Rechte im Rahmen eines Lizenzvertrages eingeräumt hat, dar – beispielsweise der Hersteller, in dessen Auftrag ein Produkt für Werbezwecke fotografiert wurde. Der Verkäufer, der das Bild im Rahmen einer Privatauktion wenige Tage genutzt hatte, musste schließlich einen Schadensersatz in Höhe von 40 EUR zahlen. Dieser Betrag kann allerdings schnell deutlich höher werden, wenn das Foto nicht nur einige Tage wie hier, sondern über längere Zeiträume und nicht für eine Privatauktion, sondern von Händlern oder gar Powersellern verwendet wird. Mit 45 EUR hat das Amtsgericht Köln für in einer Privatauktion verwendete Bilder einen etwas höheren Schadensersatztarif von 45 EUR pro Bild angesetzt.Diese Rechtsprechung wurde vom Amtsgericht Köln im Mai 2012 erneut bestätigt.

Die unrichtige Beschreibung einer Sache kann sogar einen Scha-densersatzanspruch des Kunden auslösen. Die Höhe des Schadenser-satzes richtet sich nach dem Marktwert der angepriesenen Sache. Das LG Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Besteck als "800 bis 925"-Silber angeboten wurde, obwohl es nicht aus Silber bestand und sprach dem Käufer Schadensersatz in Höhe von 450 EUR zu. Der Einwand der Verkäuferin, sie habe darauf ver-traut, dass das Besteck wie von ihrer Mutter angegeben aus Silber sei, ließ das Gericht nicht gelten. Der Verkäufer habe für die Richtigkeit seiner Angaben einzustehen.

Auch sonst für die Kaufentscheidung wichtige Informationen müssen angegeben werden. Wer z.B. einen Pkw auf der deutschen eBay-Plattform anbietet, muß darauf hinweisen, wenn nur schwedische Fahrzeugpapiere vorliegen. Der Käufer ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Eisenach nicht verpflichtet, von sich aus nachzufragen, ob deutsche Zulassungspapiere vorhanden sind. Da der Hinweis fehlte, konnte der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Denn nach Ansicht des Gerichts stellte die fehlende deutschen Zulassungspapiere ein behördliches Hindernis und somit einen Rechtsmangel dar.

Wenn der Verbraucher davon ausgehen darf, dass er die angebotene Ware in Deutschland verwenden darf, nützt ein anderslautender Hinweis nichts: In einem vom Landgericht Bochum entschiedenen Fall wurden Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht angeboten mit dem Hinweis, dass diesen das für eine Verwendung in Deutschland amtlich vorgeschriebene Prüfzeichen fehle. Trotz dieses Hinweises in der Artikelbeschreibung habe der Kunde davon ausgehen dürfen, dass es sich um ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb handelt. Denn der Kunde hätte per „Sofort-Kaufen“ den Kaufvertrag schließen können, ohne den Hinweis auf das fehlende Prüfzeichen zur Kenntnis zu nehmen.

Wer Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss grundsätzlich neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit (sogenannter „Grundpreis“) angeben, beispielsweise den Kilo-Preis bei Lebensmitteln. Da bei eBay-Auktionen der Endpreis erst nach Ende der Auktionszeit feststeht, kann der Verkäufer allerdings den Grundpreis nicht angeben. Aus diesem Grunde besteht für Versteigerungen eine Ausnahmeregelung mit der Folge, dass der Grundpreis nicht angegeben werden muss, wie das Landgericht Hof im Januar 2007 entschieden hat. Dies gilt jedoch nicht bei „Sofort-Kaufen“-Angeboten, wie das Landgericht Hamburg Ende 2011 entschieden hat. Da bei dieser Verkaufsform der Endpreis bekannt sei, müsse bereits in der Angebotsübersicht der Grundpreis angegeben werden. Die Angabe des Grundpreises erst oder nur in der Artikelbeschreibung genüge nicht, so dass Gericht.

Größenangaben, z.B. die Bildschirmdiagonale bei TV-Geräten und Monitoren, müssen grundsätzlich in der nach dem Einheitenzeitgesetz gesetzlich vorgesehenen Maßeinheit (etwa Zentimeter) gemacht werden. Eingebürgerte Einheiten wie z.B. Zoll dürfen nur ergänzend angegeben werden. Die Alleinangabe in Zoll widerspricht der Rechtslage und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR belegt werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dagegen soll nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum allerdings unzulässig sein, da es der Verstoß gegen das Einheitenzeitgesetz nur eine nicht nach dem Wettbewerbsrecht sanktionierte Bagatelle sei. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Händler über eBay Monitore verkaufte und bei diesen die Größe nur in Zoll angegeben hatte. Das Gericht kam zu diesem Ergebnis, weil der Verbraucher aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrung ohnehin erwarte, dass die Einheiten in Zoll angegeben würden. Zusätzliche Angaben würden den Kunden eher verwirren, denn aufklären, so das Landgericht Bochum.

Zu beachten ist auch, dass eBay in seinen Grundsätzen eine Höchstgrenze der gleichzeitig durch einen Verkäufer angebotenen identischen Artikel vorsieht. Mehr als drei identische Artikel dürfen danach grundsätzlich nicht zeitgleich angeboten werden. Bei Verstößen droht die Kündigung des eBay-Accounts. Hintergrund dieser Regelung ist es, Käufern die Suche nach passenden Angeboten zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen diesen eBay-Grundsatz stellt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Der Umstand, dass der Konkurrenten in den Suchergebnissen erheblich öfter mit identischen Produkten auftauchen als Verkäufer, die sich an den eBay-Grundsatz halten, führe nicht zu Verzerrung des Wettbewerbs, so dass Gericht.

(3) Bedienungsanleitungen/Sicherheitshinweise
Bei vielen Produkten, die über eBay angeboten werden, erwartet der Käufer, dass eine Bedienungsanleitung beigefügt ist. In der Bedienungsanleitung finden sich in aller Regel auch Sicherheitshinweise zur Benutzung des Produkts.

Diese Sicherheitshinweise müssen dem Produkt beiliegen, wenn es sich bei dem Produkt um technische Arbeitsmittel oder von Verbrauchern benutzbare Gebrauchsgegenstände, z.B. Fotoapparate, DigiCams, etc. handelt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Sicherheitshinweise in deutscher Sprache beigefügt sein müssen. Liegen die Sicherheitshinweise nicht in deutscher Sprache dem Produkt bei, können kostenpflichtige Abmahnungen drohen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

(4) Pflichtangaben Weiße Waren / Jugendschutz
In Zusammenhang mit Produktangaben ist auch auf die umfangreichen Regelungen hinzuweisen, die Pflichtangaben für Geräte der Weißen Ware vorsehen, also z.B. Waschmaschinen, Kühlschränke, etc., aber seit Ende 2011 Brauner Ware wie Fernsehgeräte. Danach muss in der Artikelbeschreibung nicht nur die Energieeffizienzklasse angegeben werden, sondern beispielsweise der durchschnittliche Verbrauch an Wasser und/oder Strom und mehr. Fehlen diese Angaben, drohen Abmahnungen.

Wenn Medien angeboten werden, insbesondere DVDs und PC-/Konsolenspiele, muss der Verkäufer die sogenannte Altersfreigabe (bei DVDs "FSK" und bei Spielen "USK" genannt) angeben. Das Anbieten der Datenträger ohne diesen Hinweis und der Verkauf ohne verbindliche Überprüfung des Alters des Käufers (sogenannte Al-tersverifikation) verstößt gegen das Jugendschutzgesetz. Es ist davon auszugehen, dass eBay dies künftig stärker kontrollieren und Angebote, die den Hinweis nicht enthalten bzw. Anbieter, die derartige Waren ohne Alterskontrolle anbieten, sperrt. Denn wie der Bundesgerichtshof gerade erst durch ein Urteil vom 12. Juli 2007 entschieden hat, haftet eBay für derartige Angebote.

eBay ist nach dem Urteil gehalten, seine Haftung durch Einrichtung entsprechender Kontrollmechanismen und Vorsorgemaßnahmen zu minimieren. Die Haftung von eBay beschränkt sich in dem angegebenen Urteil zwar nur auf Unterlassen. Der BGH hat in diesem Urteil aber einen neuen rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Haftung von eBay festgestellt, als er die Haftung damit begründete, dass eBay im eigenen finanziellen Interesse eine Handelsplattform geschaffen habe, deren Nutzung mit der Gefahr verbunden sei, dass schutzwürdige Interessen von Verbrauchern verletzt werden könnten. Damit ist der Weg auch für eine mögliche künftige Schadensersatzhaftung von eBay bereitet. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses Urteil die weitere Rechtsprechung des BGH beeinflussen wird.

In einem am 18. Oktober 2007 ergangenen Urteil hat sich der BGH erneut mit der Problematik Jugendschutz und Altersverifikationssysteme im Internet auseinandergesetzt. Die strikte jugendschutzorientierte Linie wurde beibehalten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gesetzlichen Anforderungen des Jugendschutzes nicht gewahrt werden, wenn Internetnutzer auf pornografische Inhalte im Internet zugreifen können, indem sie sich lediglich mit einer Personal- oder Reisepassnummer identifizieren müssen. Den gesetzlichen Anforderungen genügt es auch nicht, wenn zusätzliche Angaben zu Kontoverbindung, Kreditkartennummer oder Wohnanschrift geleistet werden müssen. Solche Systeme stellen nach Ansicht des Gerichts keine ausreichende "effektive Barriere" für den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Angeboten im Internet dar. Zulässige Altersverifikationssysteme bedürfen nach der Pressemitteilung des BGH - die schriftliche Begründung steht noch aus - grundsätzlich der einmaligen persönlichen Identifikation des Nutzers der jugendgefährdenden Inhalte sowie eine Authentifizierung vor jedem Zugriff auf die Inhalte.

(5) Widerrufsrecht
Im Rahmen einer Internet-Auktion sind zudem Gewerbetreibende dazu verpflichtet, Kaufinteressenten über das ihnen nach § 312d Abs. 1 BGB zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren. Dieser Belehrungspflicht wird der Verkäufer nicht gerecht, wenn er die Informationen nur auf der "Mich-Seite" bereithält. Denn in diesem Fall hängt es vom Zufall ab, ob der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält. Unter der Rubrik "mich" vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers. Ein solches Handeln ist darüber hinaus unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG und kann daher von Wettbewerbern und Wettbewerbs- bzw. Verbraucherschutzvereinen abgemahnt werden.

Das Bundesjustizministerium hat eine zunächst zum 01.04.2008 verabschiedete Muster- Widerrufsbelehrung erstellt und diese zum 11.06.2010 und erneut zum 04.08.2011 überarbeitet. Nachdem mit der Neuerung im Jahr 2010 eine Gleichbehandlung von eBay-Verkäufen mit einem Einkauf in einem „normalen“ Onlineshop ermöglicht wurde, betrifft die letzte Neuerung im wesentlichen die Widerrufsfolgen.
Die Muster-Belehrungen verarbeiten nach den Angaben des Bundesjustizministeriums eine Reihe der nachfolgenden, zur Erläuterung weiterhin dargestellten und für diejenigen, die das Muster nicht verwenden, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung:

Bei Erteilung der Widerrufsbelehrung ist das Formerfordernis der Textform zu wahren. Das bedeutet, dass eine in AGB versteckte, oder gar nur auf einer Homepage oder Auktionsseite eingestellte Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Folge: das Recht zum Wiederruf besteht für einen Monat ab Zugang der ordnungsgemäßen Belehrung statt nur 14 Tage. Generell problematisch ist dabei die Tatsache, dass die Übermittlung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss zu erfolgen hat. Da die Widerrufsbelehrung bei Internetauktionen so gut wie immer erst nach Vertragschluß ordnungsgemäß an den Verbraucher übermittelt werde und eine Widerrufsbelehrung im Text der Website (=Artikelbeschreibung) nicht ausreiche, haben die Gerichte mehrfach bestätigt, dass die Widerrufsfrist bei einer eBay-Auktion in der Regel einen Monat beträgt. Mit der zum 11.06.2010 in Kraft getretenen Muster- Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber jedoch geregelt, dass die Übersendung der Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluß ausreicht, um die Widerrufsfrist auf 14 Tage zu verkürzen.

Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm eine vom Verkäufer mit 14 Tagen angegebene Widerrufsfrist als zutreffend bestätigt, da dieser unverzüglich nach Ende der Auktion eine EMail mit der Widerrufsbelehrung an den Höchstbietenden versandt habe. Der Kläger war der Ansicht, dass der Versand der E-Mail mit der Widerrufsbelehrung bereits vor Ende der Auktion hätte erfolgen müssen, nämlich nach Abgabe des Höchstgebots. Diese Auffassung hat das Gericht jedoch abgelehnt, da dies dem Verkäufer faktisch nicht möglich sei, weil dem Verkäufer von eBay erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion die Identität des Höchstbietenden und damit zugleich des Vertragspartners bekannt gegeben werde. Außerdem sei denkbar, so das Gericht, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde und deshalb der Verkäufer bis zum Auktionsende abwarten dürfe, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren.

Unterbleibt die Belehrung aus Angst, einen Fehler zu machen, gänzlich, so kann der Käufer noch Jahre später sein Widerrufs- und Rückgaberecht geltend machen und den erworbenen Artikel gegen volle Kostenerstattung zurückgeben.

Ob im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Käufer Wertersatz für die nach der längeren Nutzungszeit zu erwartenden Gebrauchspuren an der Ware zu leisten ist, ist umstritten. Während das LG Berlin dies in einer Entscheidung von März 2007 ablehnt, hat das OLG Hamburg in einer Entscheidung aus Juni 2007 keine Bedenken geäußert. Voraussetzung für den Wertersatz: Der Wertersatzanspruch wurde in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich vorbehalten. Es ist kein Wertersatz für Verschlechterungen der Ware zu leisten, die ausschließlich auf die Prüfung der Ware , wie sie im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen sind.

Die Grenze zwischen der Prüfung der Sache und einer ersten Ingebrauchnahme sind fließend, allgemein verbindliche Richtlinien sind bislang von der Rechtsprechung nicht bereit gestellt worden. Die Verbraucherzentrale Schleswig Holstein hat Anfang Oktober 2007 mit ihrer Aussage, bei dem Kauf eines Mobiltelefons könne durchaus ein Probetelefonat oder eine SMS geschickt werden, bei den Online-Händler für Irritationen gesorgt. Denn ein Telefonat dürfte bereits eine Ingebrauchnahme sein, für die - wenn zulässig vorbehalten - Wertersatz zu leisten ist.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 wuden die Wertsersatzregeln mit der letzten Novelle des Widerrufsrechts von 2011 vom deutschen Gesetzgeber überarbeitet. Der Europäische Gerichtshof hatte nämlich entschieden, dass die deutschen Wertersatzregeln bei Widerruf nicht dem EU-Recht entsprechen.

Wie bereits in der Vergangenheit, wird auch die neueste Fassung der Widerrufsbelehrung keinen dauerhaften Bestand haben. Bereits jetzt ist aufgrund neuer Vorgaben der EU eine Änderung hinsichtlich der Rücksendekosten absehbar. Ferner wird auch die EU ein Muster der Widerrufsbelehrung bereit stellen. Dieses weicht deutlich von dem im deutschen Recht 2011 aktualisierten Muster ab. Die Bundesregierung wird daher noch eine Konsolidierung vorzunehmen haben.

Kein Widerrufsrecht besteht übrigens beim Verkauf von Tickets. Denn Eintrittskarten begründen immer das Recht, als Zuschauer an der jeweiligen Veranstaltung teilzunehmen. Es geht also um die Erbringung einer Dienstleistung (Veranstaltung) im Bereich der Freizeitgestaltung - und damit um einen Fall, für den ein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB ausgeschlossen ist.

(6) Lieferzeiten
Eine weitere Belehrungspflicht besteht für gewerbliche Verkäufer in Bezug auf die Lieferzeiten. Diese Pflicht folgt aus dem Fernabsatzrecht, das auch die Belehrung über das Widerrufsrecht vorschreibt. Lieferzeiten sind also anzugeben. Die Angabe muss konkret sein, Formulierungen wie "in der Regel" wurden vom Kammergericht Berlin schon als unzulässig bewertet. Zu beachten ist auch, dass die Gerichte voraussetzen, dass im Versandhandel - also auch bei eBay - Lieferfristen von zwei bis fünf Tagen die Regel sind. Längere Lieferfristen sollten daher immer angegeben werden, da andernfalls eine Fehlinformation vorliegt, die von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt (vgl. zu Abmahnungen unten, Ziffer III.1.j) werden kann.

(7) Gewährleistung
Private Verkäufer können die Gewährleistungsrechte ausschließen. Auch dies muss in der Artikelbeschreibung enthalten sein. Die Gewährleistung kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, wenn Ihnen als Verkäufer bewusst ist, dass der Artikel defekt ist, und Sie dies nicht in der Artikelbeschreibung angegeben haben.

Unternehmer können gegenüber dem privaten Käufer die Gewährleistungsrechte zwar nicht ausschließen. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren können Sie die Frist jedoch von zwei Jahren auf ein Jahr herabsetzen.

Wer nur an gewerbliche Kunden verkaufen will und deshalb die Gewährleistung für gebrauchte Ware völlig ausschließt, muß sicherstellen, dass tatsächlich nur Gewerbetreibende Angebote abgeben können. Können auch Verbraucher bieten, ist der ansonsten zulässige Gewährleistungsausschluß rechtswidrig und stellt zugleich eine Verletzung des lauteren Wettbewerbs dar – mit der Folge, dass Konkurrenten und Wettbewerbsverbände kostenpflichtig abmahnen können. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, bei dem ein Händler ein gebrauchtes Telefon bei eBay unter Ausschluß des Gewährleistungsrechts angeboten hat.

Als gewerblicher Verkäufer sollten Sie auch daran denken, bereits innerhalb der Angebotsbeschreibung ein Impressum oder deutlich gestalteten Link (einen sog. "sprechenden" Link) also einen auf Ihr Impressum bereitzuhalten (siehe » "Muss ich ein Impressum vorhalten"). (8) Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Produkteigenschaften oder Serviceleistungen, die selbstverständlich sind (z.B. aufgrund gesetzlicher Vorgaben), dürfen nicht werblich herausgestellt werden. Denn schließlich ist das Angebot im Vergleich mit den Angeboten von Wettbewerbern nichts Besonderes. Wer dennoch eine solche Selbstverständlichkeit bewirbt, erweckt den falsche Eindruck, das es sich eben doch um etwas Besonderes handelt. Diese Irreführung der potentiellen Käufer verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann daher kostenpflichtig abgemahnt werden.

Bei eBay-Angeboten aus dem Bereich „Kleidung“ soll jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts Meldorf sowie des Oberlandesgerichts Hamm eine Sonderregel gelten:

Nach diesen Entscheidungen ist es zulässig, mit „Original-T-Shirt“ und „Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt“ zu werben. Denn aufgrund eines vermehrten Aufkommens von gefälschter Kleidung bei eBay-Verkäufen könne der potentielle Käufer nicht ohne weiteres erwarten, von einem eBay-Verkäufer tatsächlich Originalware und keine Fälschung zu erhalten. Daher sei es nach Ansicht der beiden Gerichte kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wenn mit dem Hinweis auf Original-Ware geworben werde, obwohl es sich bei dieser Angabe eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handele.

Darf ich zeitgleich mehrere identische Artikel anbieten?  [top]

Nach den eBay-Grundsätzen dürfen bis zu 3 Angebote mit identischen Artikeln gleichzeitig von einem Mitglied offeriert werden. Konkurrenten dürfen sich nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm aber nicht beklagen, wenn ein Verkäufer diese Zahl überschreitet. Zwar liege darin ein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze. Das allein sei jedoch noch kein Wettbewerbsverstoß gegenüber den anderen eBay-Händlern, so dass Gericht. Denn der Umstand, dass der gegen die eBay-Grundsätze verstoßende Händler in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der anderen eBay-Händler.

Kann ich den Preis für meine Artikel selbst bestimmen?  [top]

In der Regel geben Sie nach eigenem Gutdünken den Kaufpreis an - ob die Auktion bei 1 EUR startet oder Sie den Artikel zum Sofort-Kauf für 5.000 EUR anbieten, ist allein Ihre Entscheidung.

Wenn Sie jedoch geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufen, müssen Sie die Buchpreisbindung beachten. Wie das OLG Frankfurt entschieden hat, gilt dies bereits beim Verkauf von 40 Büchern binnen 2 Monaten. Ausnahmen von der Buchpreisbindung bestehen etwa für gekennzeichnete Mängelexemplare.

Vorsicht Falle: Was eine Artikelbeschreibung besser nicht enthält  [top]

Eine jüngst zu beobachtende Entwicklung ist, dass vermehrt hochpreisige Luxusartikel bei eBay angeboten werden. Umso schöner, wenn man einen solchen "Publikumsmagneten" zu einem sagenhaft günstigen Preis anbieten kann.

Gefährlich für den Anbieter wird es jedoch dann, wenn es sich bei der angebotenen Ware nicht wirklich um den Artikel handelt, dessen Markenname in der Artikelbeschreibung verwendet wird. Gerne werden zum Beispiel Markennamen in Verbindung mit den Wendungen "Design genau wie...", oder etwa "...im XY-Look..." verwendet.

Von einer solchen Praxis ist grundsätzlich abzuraten. Denn wenn es sich um einen Nachbau oder ein Plagiat handelt, drohen rechtliche Konsequenzen in äußerst kostenintensivem Umfang. Markeninhaber und unter Umständen auch Wettbewerber können gegen eine solche Verkaufsstrategie vorgehen, erst Ende 2007 wurde ein eBay-Verkäufer wegen des Verkaufs gefälschter Markenartikel zu 5 Jahren Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2012 bestätigt, dass die Behauptung, es handele sich um hochwertige Originalfelgen der Marke Porsche, als Betrug gewertet werden kann, wenn es sich tatsächlich nur um in Italien eingekaufte und mit einem Porsche- Emblem versehene Plagiatsfelgen, die keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamts besaßen und in die (teilweise vom Verkäufer selbst) eine gefälschte Prüfnummer eingeschlagen war.

Letztendlich kommt es darauf an, ob sich der Verkäufer durch die Nennung der fremden Marke einen Vorteil beim Verkauf der Nicht-Markenware verschafft. Hier ist große Vorsicht geboten, dürfte doch in o.g. Fällen ein solcher Vorteil ziemlich schnell anzunehmen sein.Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die Wendung „a la Cartier“ in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen jedenfalls eine unlautere vergleichende Werbung und die Auswahl der Kategorie „Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier” eine Markenverletzung darstellt, wenn es sich nicht tatsächlich um Cartier-Schmuck handelt.

Auch bei Kombinationsangeboten ist Vorsicht anzuraten: Werden Markenprodukte mit „NoName“- Produkten zusammen zum Verkauf angeboten, dann darf nicht der Eindruck erweckt werden, das „NoName“-Produkt sei ein Markenprodukt. So hat das Landgericht Stuttgart in einem Fall entschieden, in dem Motorsägen chinesischer Hersteller mit der kleinst möglichen Gebindegröße von "STIHL ÖL" angeboten wurden. Denn es konnte der Eindruck entstehen, es würden original STIHL Motorsägen angeboten. Zudem erschienen die Angebote bei der Eingabe von „STIHL Motorsäge“ in das eBay-Suchfeld in der Ergebnisliste.

Unzulässig ist auch die Benutzung der fremden Marke als Metatag im Html-Code des eBay-Angebots.

Das OLG Köln nimmt übrigens an, dass der Verkauf eines Plagiats immer die Rechte des Markeninhabers verletzt. Diese Auffassung wird damit begründet, dass der eBay-Verkäufer immer auf den höchstmöglichen Preis aus sei und daher der Verkauf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstelle. Deshalb komme das Markenrecht zur Anwendung. Nach dieser Auffassung kommt es nicht darauf an, ob die Auktion von einem Privatverkäufer oder einem Unternehmer angeboten wird - jeder kann vom Markeninhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ob sich die Ansicht des OLG Köln allgemein durchsetzen wird, ist derzeit jedoch noch offen.

Es ist davon auszugehen, dass eBay seine Bemühungen im Kampf gegen Produktpiraterie künftig noch verstärken wird, nachdem der Bundesgerichtshof Mitte April 2007 entschieden hat, dass eBay unter bestimmten Voraussetzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte angeboten werden. Das Gericht verlangt von eBay nach Bekanntwerden von Plagiaten die sofortige Sperrung von Angeboten und die Implementierung von Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.

Ebenfalls risikoträchtig ist die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Produktabbildungen. Wie schnell hat man sich im Internet eine Fotografie des zu verkaufenden Artikel kopiert. Davor muss gewarnt werden: wenn keine Berechtigung zur Nutzung besteht, kann eine Verletzung der Urheberrechte des Fotografen oder des Auftraggebers des Fotografen an der Fotografie vorliegen. Mögliche Folge: Sie bekommen eine Abmahnung, müssen die Nutzung unterlassen, die Abmahnkosten und schlimmstenfalls auch weiteren Schadensersatz bezahlen, z.B. eine entgangene Lizenzgebühr.

Zwar hat der Gesetzgeber eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 EUR für Urheberrechtsverletzungen eingeführt. Diese Kostendeckelung kommt jedoch nur unter engen Voraussetzungen zu Einsatz: es muß sich um „erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ handeln.

Die Regelung kann also nur bei Privatauktionen greifen und nur wenn es sich um die erste Abmahnung handelt. Wenn Sie also eine Aufforderung des Rechteinhabers selbst, z.B. des Fotografen, ignorieren und dann eine anwaltliche Abmahnung erhalten, dann ist diese Abmahnung nicht mehr die „erste“, sondern schon die zweite – mit der Folge, dass Sie die Abmahnkosten in voller Höhe tragen müssen.

Die konkreten Abmahnkosten berechnen sich dann aus dem Streitwert. Dieser Streitwert liegt nach Ansicht des OLG Köln für jedes „geklaute“ Bild bei 3.000 EUR im privaten oder kleingewerblichen Bereich, ansonsten bei 6.000 EUR, bei zwei Bildern also 6.000 EUR bzw. 12.000 EUR. Bei einem Streitwert von 6.000 EUR betragen die Abmahnkosten dann ca. 460 EUR zzgl. USt. Zu den Abmahnkosten kommt dann in der Regel auch noch ein Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Benutzung der Bilder. Den für die unberechtigte Nutzung der Bilder zu zahlenden Schadensersatz bewerten die Gerichte unterschiedlich. Das OLG Braunschweig hat beispielsweise im Februar 2012 lediglich 20 EUR Schadensersatz pro Bild anerkannt.

Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) (betrifft nur gewerbliche Verkäufer)  [top]

Laut eBay AGB zum Thema Verlinkung dürfen Sie auf der Startseite ihres eBay Shops, auf der Seite "Shop-Bedingungen" und in der Artikelbeschreibung keine Links auf Ihre externe Website aufnehmen/anbieten. Deshalb stellt sich die Frage, ob und wie Sie ihre AGB in die über eBay geschlossenen Verträge einbeziehen können.

Allen eBay-Geschäften liegen die eBay-AGB zugrunde - allerdings nur im Verhältnis der eBay-Mitglieder zu eBay selbst, nicht im Verhältnis von Verkäufer und Käufer. Deshalb steht es den Kaufvertragsparteien frei, eigene AGB zu vereinbaren. Hierfür sind die allgemeinen Regeln heranzuziehen. Demnach werden die Verkäufer-AGB nur dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn der Käufer vor Vertragsschluss Gelegenheit zur Kenntnisnahme der AGB hatte und die Einbeziehung akzeptiert. Es ist somit ausreichend, wenn die AGB in der Artikelbeschreibung enthalten sind oder durch einen Link in der Artikelbeschreibung, z.B. "unsere AGB", zum Abruf bereitgehalten werden. Die AGB können also bei entsprechender Verlinkung aus der Artikelbeschreibung auf der "Mich-Seite" hinterlegt werden.

Ob die Hinterlegung der AGB auf der "Mich-Seite" genügt, wenn die Artikelbeschreibung keinen expliziten Hinweis auf die dort zu findenden AGB enthält, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Daher sollte im Link sicherheitshalber die Bezeichnung "AGB" enthalten sein.

Bei der Gestaltung der AGB sollte hohe Sorgfalt angewandt werden, es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Verwendung von Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern, die den gesetzlichen Regelungen des BGB widersprechen, einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das ist insofern wichtig, als dass Wettbewerbsverstöße von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden können. Das OLG Düsseldorf und das Kammergericht vertreten diese strikte Linie, die Wettbewerbern die Möglichkeit zu Abmahnungen eröffnet, das Hanseatische Oberlandesgerichtund das OLG Köln lassen keine Abmahnungen zu.

Das OLG Düsseldorf, dass in dem oben zitierten Urteil eine Abmahnung zuließ, kam dem Shopbetreiber aber insoweit entgegen, als dass es dem Wettbewerbsverstoß aufgrund der Vielzahl der Internet-Anbieter nur geringe Auswirkungen auf den Umsatz des Verwenders beimaß und den Streitwert auf maßvolle 1.200 EUR angesetzte.

Wichtig ist auch, dass die AGB gut lesbar sind. Die AGB in Scrollboxes zu "verstecken" kann nach hinten losgehen. Denn das OLG Frankfurt sieht in der Verwendung derartiger Scrollboxes so erhebliche Einschränkung der Verständlichkeit der Belehrung, dass diese als unzulässig beurteilt wurde.

Muss ich ein Impressum angeben (betrifft nur gewerbliche Verkäufer)?  [top]

Ja. Denn gewerbliche Internet-Verkäufer werden von der Rechtsprechung als Anbieter von Telediensten eingestuft, so dass die Impressumspflicht gilt. Auch hier empfiehlt sich wieder ein "sprechender" Link in der Artikelbeschreibung, z.B. auf die "Mich-Seite", auf der das Impressum vorgehalten wird.

Das Kammergericht Berlin hat im Februar 2007 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass gewerbliche Verkäufer verpflichtet sind, im Impressum klare und verständliche Angaben zur Anbieteridentität einzustellen. Eine Offenbarung der Verkäuferidentität dient dem Schutz der Verbraucher, diese sollen wissen, mit wem genau sie es zu tun haben. Eine solche Offenlegung der Identität ist nur dann gewährleistet, wenn der Verkäufer sowohl seinen vollständigen Vornamen als auch seinen Nachnamen preisgibt. Die Angabe "M. Mustermann" genügt diesen Anforderungen nicht und kann kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen.

Seit Anfang 2007 haben Kaufleute darüber hinaus in ihrer geschäftlichen Korrespondenz - und davon sind auch E-Mails betroffen - Firma, Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben, sogenannte Pflichtangaben. Im Hinblick auf die oben angesprochene Entscheidung des Kammergerichts Berlin sollten diese Angaben auch im Impressum vorgehalten werden.

Wird eine gebührenpflichtige Sondernummer angegeben, z.B. die Vorwahl 0180, müssen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Kosten für einen Anruf dieser Rufnummer angegeben werden. Wie so häufig ist noch nicht verbindlich entscheiden, ob das Fehlen der Kostenangabe einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt oder nicht (so das LG Bielefeld Ende 2007).

Seit dem 01.04.2008 zeigt eBay auf allen Artikelseiten gewerblicher Verkäufer u.a. die ladungsfähige Anschrift und einen Hinweis auf das Widerrufsrecht automatisch an.

Was ist, wenn ich versehentlich Fehler im Angebot eingegeben habe ?  [top]

Grundsätzlich gelten die Irrtumsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch bei den Internet-Auktionen. Wer sich also tatsächlich und nachweislich vertippt hat, kann den Kaufvertrag ohne schuldhaftes Zögern (darunter wird in der Regel eine Frist von längstens 14 Tagen verstanden) anfechten. Dieser gilt dann als nicht abgeschlossen, und Sie müssen nicht liefern.

So haften Sie beispielsweise nicht, wenn Ihre Software einen falschen Preis auswirft und E-Mails mit diesem falschen Preis an den Käufer versendet, obwohl der Preis von Ihnen richtig eingegeben wurde. Zwar ist der Vertrag zum falschen Preis zunächst wirksam zustande gekommen; Sie können sich aber vom Vertrag lösen, indem Sie Ihre Erklärung unverzüglich anfechten.

Wenig Erfolg verspricht es aber, wegen Irrtums anzufechten, wenn das erreichte Höchstgebot nicht dem Wert der Ware oder gar dem erhofften Preis entspricht. Hier sprechen die Juristen von einem unbeachtlichen Motivirrtum.

Angebot freibleibend?  [top]

Grundsätzlich ist jeder, der eBay als Plattform für seine Online-Auktionen benutzt, rechtlich an sein Verkaufsangebot gebunden, sobald das erste Gebot abgegeben worden ist. Was kann der Verkäufer tun, um dieser Verbindlichkeit aus dem Wege zu gehen, könnte man sich fragen. Die Antwort lautet: Er müsste in seinem Auktionstext unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er sich eine Verkaufsentscheidung vorbehält. Ein solcher Vorbehalt wurde im Einzelfall bereits gerichtlich als wirksam erachtet.

Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn ein solches Vorgehen verstößt ganz klar gegen die Grundsätze von eBay. Diese werden von den Gerichten immer öfter zur Auslegung des Verhältnisses zwischen Verkäufer und Bieter/Käufer herangezogen. Es droht daher nicht nur der Ausschluss von der Handelsplattform, da jeder Verkäufer, der durch dieses Vorgehen versucht, einer vertraglichen Bindung zu entgehen, gegen die eBay-AGB verstößt. Vielmehr kann der Bieter unter Umständen den wirksamen Abschluß eines Kaufver-trags gerichtlich bestätigen lassen und den Verkäufer so zur Durchführung des Kaufvertrags zwingen.

Sie sollten also nur Waren bei eBay einstellen, die Sie wirklich verkaufen möchten. Machen Sie sich Gedanken zum Start- bzw. Mindestpreis und wählen Sie diesen so aus, dass Sie die Ware auch in dem Fall, dass kein "Bieterwettstreit" den Kaufpreis hochtreibt, leichten Herzens abgeben können.

Die Anfang 2007 von eBay in den Kategorien Automobile, Motorräder, Spezielle Fahrzeuge, Business & Industrie sowie Antiquitäten & Kunst und Uhren & Schmuck eingeführte Option "Mindestpreis" sichert Sie ab. Wird der festgelegte Mindestpreis während der Angebotsdauer nicht erreicht, wird der Artikel nicht verkauft. Der angegebene Mindestpreis ist für Käufer nicht sichtbar. Solange der Mindestpreis nicht durch Gebote erreicht wurde, erscheint auf der Artikelseite der Hinweis "Mindestpreis nicht erreicht". Wird der Mindestpreis erreicht oder überboten, erscheint der Hinweis "Mindestpreis erreicht". Auch wenn der Mindestpreis erreicht oder überboten wurde, können Interessenten wie gewohnt Gebote abgeben.

Verbotene Artikel  [top]

Einige Artikel sind vom Handel bei eBay ausgeschlossen, u.a. Decodier- / Entschlüsselungswerkzeuge, downloadbare Software, Repliken und Fälschungen sowie Waffen. Wer dennoch derartige Artikel zur Auktion anbietet, der verstößt gegen die eBay-Regeln. Dies kann den Entzug der Mitgliedschaft zur Folge haben.

Nach einer Pressemeldung soll das LG Mannheim kürzlich entschieden haben, dass Hersteller von Markenartikeln den Absatz ihrer Markenprodukte über eBay untersagen dürfen. Dies wird damit begründet, dass die eBay-Verkaufsplattform nicht das Ambiente eines Fachgeschäfts biete. Die Entscheidung wurde zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt. Die Richter in Karlsruhe ließen offen, ob der Hersteller auch den Verkauf über „hochwertig ausgestattete“ eBay-Shops untersagen könne. Diese Thema wurde also noch nicht abschließend von der Rechtsprechung beantwortet.Sollte sich diese Ansicht durchsetzen, könnte dies erhebliche Änderungen in der Angebotsstruktur bei eBay nach sich ziehen. Das Oberlandesgericht München hat sich bereits der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe angeschlossen.

Im Juni 2012 hat Adidas angekündigt, den Verkauf seiner Markenprodukte durch Händler auf Online- Shopping Portalen ab 2013 zu untersagen. Dies soll unter anderem für Plattformen gelten, auf denen wie bei eBay der Verkauf durch private Endverbraucher zugelassen ist. Ob ein solches Verbot zulässig ist, hängt von Detailfragen ab. Händler müssen jedenfalls damit rechnen, von Adidas abgemahnt zu werden, wenn sie sich nicht an das Verkaufverbot halten. Die Abmahnung und damit das Verkaufsverbot kann dann gerichtlich überprüft werden.

Was tun bei einer Abmahnung?  [top]

eBay-Händler können nicht nur von anderen eBay-Verkäufern abgemahnt werden, sondern von jedem Händler, der Waren aus dem gleichen Segment vertreibt. Wenn eine Abmahnung auf den Tisch kommt, sollte geprüft werden, ob der darin erhobene Vorwurf sowohl in der Sache (das kann der Händler am besten selbst beurteilen) als auch juristisch (gegebenenfalls sollte ein qualifizierter Anwalt hinzugezogen werden) zutrifft.

Je nach Ergebnis dieser Prüfung bestehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten, beispielsweise Zurückweisung der Abmahnung oder Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine pauschale Empfehlung, was "das Richtige" ist, gibt es nicht. Je nach Ausgangslage kann sich im Einzelfall trotz vermeintlich vergleichbaren Sachverhalts eine völlig andere Strategie empfehlen.

Wer zweimal wegen desselben Rechtsverstoßes zutreffend abgemahnt wird, muß die Kosten beider Abmahnungen bezahlen. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Zugang der zweiten Abmahnung über die erste Abmahnung noch gestritten wird, also die erste Abmahnung nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder ein rechtskräftiges Urteil erledigt ist. Denn bis dahin bestehe die Gefahr, dass das rechtsverletzende Verhalten fortgesetzt werde und deshalb auch von einem Dritten abgemahnt werden darf, so das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil von Februar 20123.

Ebenfalls abmahnbefugt sind Verbraucherschutzverbände. Die Eigenschaft eines Verbraucherschutzvereins fehlte jedoch wohl dem schweizer Verein "Ehrlich währt am Längsten", der Ende 2006 zahlreiche gewerbliche eBay-Händler mit Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, z.B. vermeintlich falsch gestalteter Widerrufsbelehrungen oder fehlender Informationen abgemahnt hat. Viele der Abgemahnten verteidigten sich und gingen an die Öffentlichkeit. Mittlerweile hat das Landgericht Oldenburg festgestellt, dass der Verein "Ehrlich währt am Längsten" nicht abmahnbefugt war. Wegen Betrugsverdachts wurde der Vereinspräsident in Untersuchungshaft genommen, der Verein soll seine Tätigkeiten eingestellt haben.




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