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eBay-Leitfaden / Leitfaden für Käufer



Ware nicht okay, Ware kommt nicht - was nun?


Allgemeines  [top]

Nachdem Sie die Ware bezahlt haben, bleibt Ihnen eigentlich nur eines: zu warten. Was aber, wenn die Ware nie kommt, beschädigt oder defekt ist oder schlicht nicht der Beschreibung entspricht? Es müssen ja nicht gleich die berüchtigten Ziegelsteine sein, die Sie nach dem Öffnen des Pakets erblicken. Haben Sie beispielsweise ein Ersatzakku für Ihr Notebook gekauft, kann schon eine verwechselte Typennummer dazu ausreichen, dass das Teil nicht kompatibel ist und Sie also nicht das Geringste damit anfangen können.

Nicht gleich die Geduld verlieren  [top]

Gerade bei privaten Verkäufern oder bei kleineren "Ich-AGs" dürfen Sie natürlich nicht die Versand-Infrastruktur eines Großunternehmens erwarten. Dass der Verkäufer nicht für jedes Teil zum Postamt läuft, sondern die Aufträge sammelt und nur einmal die Woche Ware rausschickt, ist sicher verständlich. Und auch im Urlaub oder krank kann mal jemand sein. Tut sich nach zwei Wochen immer noch nichts, sollten Sie aber in einer Erinnerungsmail schon mal nachfragen. Zur Sicherheit sollten Sie bei Ihren Nachfragen nicht nur auf das Medium E-Mail setzen – vielleicht sind ja alle Ihre Mails versehentlich im Spam-Filter des Verkäufers gelandet. Ein Fax oder ein Brief ist schnell geschrieben und macht beim Empfänger auch oft mehr Eindruck.

Vom Kauf zurücktreten  [top]

Kommen vom Verkäufer weiterhin keine oder nur vertröstende Reaktionen und keine Ware, so können Sie vom Kauf zurücktreten. Das sollten Sie spätestens tun, wenn auch auf eine negative Bewertung keine Reaktion erfolgt. Teilen Sie dies dem Verkäufer unmissverständlich mit und verlangen Sie Ihr Geld zurück. Tut sich dann immer noch nichts, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie tatsächlich einem Betrüger aufgesessen sind. In diesem Falle sollten Sie den Betrugsfall bei eBay melden und gleichzeitig je nach Schwere des Falls Anwalt und / oder Polizei hinzuziehen. Wobei auch hierbei der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Warenwert stehen sollte: Für eine verschollene 3-Euro-CD wird wohl kaum jemand die Polizei bemühen.

Ware beschädigt oder minderwertig  [top]

Sehr viel wahrscheinlicher als dass Sie gar nichts bekommen ist der Fall, dass die Ware nicht Ihren Erwartungen entspricht. Zunächst sollten Sie dann nochmals kritisch die Beschreibung prüfen. Wurden bestehende Mängel auch genannt? Auch hier gilt dann natürlich: Mit Freundlichkeit und Geduld kommt man am weitesten. Versuchen Sie also erst, die Sache im Guten zu klären und das Geschäft eventuell rückgängig zu machen. Scheitern alle Verhandlungen, hängt das weitere Vorgehen sehr davon ab, ob es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson oder um ein Unternehmen handelt. Bei Unternehmen haben Sie nach dem » Fernabsatzgesetz generell das Recht, die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen gegen die Erstattung der vollen Kosten zurückzuschicken.

Wenn der Unternehmer Sie nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat, erlischt Ihr Recht zum Widerruf sogar gar nicht. Sie können also noch Jahre später die Ware dem Verkäufer zurückgeben. Nach Ablauf der Frist haben Sie die gleichen Rechte gegenüber dem Unternehmer wie gegenüber dem Privatverkäufer. Allerdings muss in den ersten sechs Monaten nach Erhalt der Ware der Unternehmer beweisen, dass die Ware okay war. Erst danach müssen Sie beweisen, dass die Ware bei der Übergabe nicht okay war. Wichtig ist immer, dass Sie den ordnungsgemäßen Widerruf, die Rückgabe und -sendung etc dokumentieren. Hinweise hierzu finden Sie weiter unten.

Bei einem privaten Geschäftspartner müssen Sie hingegen schon plausible Gründe vorbringen, was kein Problem ist, wenn wichtige in der Beschreibung zugesicherte Eigenschaften fehlen. Selbstverständlichkeiten müssen dabei natürlich nicht explizit genannt werden: Einen Toaster, der nicht toastet, werden Sie in jedem Fall zurückgeben können, es sei denn, er wurde explizit als defektes Sammlerstück verkauft. Generell haben Sie bei einer mangelhaften Ware drei Möglichkeiten:
  • Sie fordern den Käufer zur Nachbesserung auf, also zum Ersatz oder zur Reparatur der Ware.
  • Sie verlangen eine Preisminderung: Für den Verkäufer meistens der einfachste Weg, sich aus der Affäre zu ziehen.
  • Sie bestehen auf Wandlung, das heißt Sie geben die Ware zurück und bekommen Ihr Geld wieder.
Die Nachbesserung ist immer der erste Schritt. Sie können entweder eine neue Ware verlangen. Das geht selbstverständlich nur, wenn der Verkäufer über mehrere gleiche Artikel verfügt. Andernfalls kann nur die Reparatur der gelieferten Ware verlangt werden. Setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist. z.B. 10 Tage, innerhalb derer er entweder eine neue Sache liefert oder die Sache repariert.

Ist die Nacherfüllung nicht möglich, reagiert der Verkäufer trotz Fristsetzung nicht oder war sie erfolglos, so können Sie entweder den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wenn Sie den Kaufpreis mindern, teilen Sie dies dem Verkäufer ausdrücklich mit und verlangen den Teil des Geldes zurück, um den Sie den Kaufpreis gemindert haben. Die Minderung muss selbstverständlich angemessen sein. Für einen kleinen Kratzer am Handy können Sie sicherlich nicht die Hälfte des Kaufpreises zurückverlangen. Wenn ein Notebook aber entgegen der Artikelbeschreibung nicht über einen CD-Brenner verfügt, kann je nach Wert des Notebooks eine Minderung von 150 EUR durchaus angemessen sein.

Wenn Sie vom Kaufvertrag zurücktreten wollen, teilen Sie dies dem Verkäufer ebenfalls ausdrücklich mit und verlangen das bezahlte Geld zurück. Die bereits bezahlten Versandkosten können Sie ebenfalls zurückverlangen. Den erhaltenen Artikel müssen sie dem Verkäufer dann zurücksenden. Der Verkäufer hat auch hier die Versandkosten zu tragen. Empfehlenswert ist daher der Versand per Nachnahme.

Natürlich sollten Sie auch hier höflich bleiben und nicht gleich mit allen Gerichten der Welt drohen. Doch auch wenn die "Schadensbegrenzung" kooperativ verläuft, sollten Sie in jedem Fall alle Belege und die ganze Korrespondenz sammeln, um etwas in der Hand zu haben, wenn die Sache später doch noch eskalieren sollte.

Sollte es sich um einen Transportschaden handeln, finden Sie » hier weitere Informationen.

Was ist, wenn ich an einer nicht rechtmäßigen Auktion teilnehme?  [top]

Auch für den Kauf bei eBay und anderen Versteigerungsportalen im Internet gelten die üblichen kaufrechtlichen Vorschriften. Grundsätzlich haftet daher der Anbieter uneingeschränkt dafür, dass der Verkauf der angebotenen Ware zulässig ist. Daher besteht für den Käufer ein Rücktrittsrecht, wenn die Artikel nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, also z. B. kein Original sondern ein Plagiat ist. Dies gilt natürlich nur dann, wenn in der Angebotsbeschreibung kein Hinweis auf ein Plagiat enthalten war. Das Anbieten von Plagiaten kann darüber hinaus gegen das Markenrecht verstoßen und eine Haftung des Verkäufers gegenüber dem Markeninhaber auslösen.

Übrigens können Sie bei eBay unter der Rubrik "Kurioses" verschiedenste Besonderheiten entdecken - vom bayrischen Wörterbuch bis hin zum angebotenen Glasauge. Diese Verkaufsobjekte verstoßen in der Regel weder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay noch gegen das Gesetz.

Was aber ist zu tun, wenn man auf ein Angebot aufmerksam wird, das gesetzeswidrig ist? Als Beispiel ist ein Fall zu nennen, bei dem jemand ein vier Monate altes Baby einer fremden Familie zum Verkauf angeboten hat. Dieses besonders perfide Beispiel ist kein Einzelfall; Versuche anderen Mitmenschen über das Internet Schaden zuzufügen, geschehen häufiger als man gemeinhin denkt. Ein weiteres Beispiel für verbotene Artikel sind volksverhetzende Symbole oder indizierte Filme, die immer wieder zum Verkauf angeboten werden.

Um diese Problematik in den Griff zu bekommen, beschäftigt eBay 100 Mitarbeiter, die allein dafür zuständig sind, nach gesetzeswidrigen Artikeln zu suchen. Wenn man auf solch ein Angebot aufmerksam wird, sollte man unverzüglich eBay informieren oder sich direkt an die Polizei wenden. Bei eBay gelangt man über den Pfad "Hilfe/Kontakt/Mitteilung über unzulässige Angebote und Suchanzeigen" zu der Kontaktadresse. Jede örtliche Polizeibehörde wird den Hinweis an die zuständige Dienststelle weiterleiten.

eBay Käuferschutz und PayPal  [top]

Der eBay Käuferschutz ist eine Kulanzleistung, die eBay seinen Mitgliedern kostenlos anbietet. Auf diesen Ausgleich gibt es allerdings keinen Rechtsanspruch.

Wenn ein Artikel nicht ankommt oder nicht wie vereinbart ist und Sie schon den Kaufpreis gezahlt haben, zahlt eBay unter bestimmten Bedingungen einen Ausgleich für vom Käufer erworbene Artikel bis zu einem Wert von je 1.000,00 EUR.

Voraussetzungen sind unter anderen, dass der Verkäufer den Artikel noch nicht versendet hat und dass der Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.

Der Ausgleichsantrag kann nur innerhalb von 45 Tagen nach Auktionsende gestellt werden.

Näheres unter: externer Link http://pages.ebay.de/paypal.

Auch wenn diese eBay-Versicherung nicht greift, kann sie jedoch auf andere Weise wirken. Geprellte eBay-Käufer berichten, dass Beschwerden beim Verkäufer und bei eBay allein wenig fruchteten. Erst als sie die Versicherung in Anspruch nehmen wollten, kam Bewegung in die Sache. eBay wies den Verkäufer per Mail auf die Versicherung und strafrechtliche Konsequenzen der Nichtlieferung hin - und der lenkte prompt ein.

Bei Hehlerware ist höchste Vorsicht geboten!  [top]

Im Grunde ist es selbstverständlich, dass kein Händler seine Ware unter ihrem eigentlichen Wert verkaufen kann. Folglich ist Vorsicht geboten, wenn Angebote auftauchen, in denen Neuware zu Dumpingpreisen angeboten wird. Hinter solchen Angeboten verbirgt sich häufig die Absicht des Verkäufers die angebotene Ware erst gar nicht zu liefern, obwohl er den Kaufpreis kassiert hat oder es handelt sich um Hehlerware. Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ermittelt derzeit wegen des Verkaufs von originalverpackter Neuware -(Werkzeug) zum Startpreis von 1 EUR, die aus dem VW-Werk Hannover stammen sollen.

Um Hehlerware sollte man einen möglichst großen Bogen machen. Anhand der Seriennummer lässt sich nämlich die ersteigerte Ware als Diebesgut identifizieren. Sollte man also zu einem späteren Zeitpunkt beispielweise eine Reparatur an einem ersteigerten Elektrogerät vornehmen lassen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass man das Gerät nicht mehr zurück und stattdessen Besuch von der Polizei bekommt. Vermutlich wird man überzeugend darlegen können, dass man von der Geschichte des Gerätes nichts wusste, vermutlich stellt sich dann aber das Problem, dass man den Verkäufer nicht mehr ermitteln kann und somit ohne Ware und ohne die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen dasteht.

Abzuraten ist auch vom Ankauf von Raubkopien jeglicher Art. Die Wahrscheinlichkeit, dass man sich dafür verantworten muss, ist größer, als gemeinhin angenommen wird. In einer Vielzahl von Fällen hatten Raubkopierer Adresslisten oder vergleichbare Dokumente in ihrem Besitz, die der Polizei sehr hilfreich bei der Suche nach den entsprechenden Kunden gewesen sind.

Tipps & Tricks  [top]

Wenn etwas nicht in Ordnung ist, ist wichtig, zunächst alles zu dokumentieren, damit Sie später Beweismittel in der Hand haben.

Verwahren Sie zunächst sämtliche Kontaktdaten des Verkäufers, sofern Sie haben, auch Bankverbindung, Handy-Nummern, E-Mail-Adressen etc.

Auktionen werden bei eBay 30 Tage nach Auktionsende gelöscht. Wenn sich also abzeichnet, dass es mit dem Verkäufer Schwierigkeiten gibt, speichern Sie den Auktionstext als Webseite oder drucken Sie ihn aus, damit Sie die Artikelbeschreibung zur Hand haben und zeigen können, dass der Verkäufer etwas anderes geliefert hat.

Wenn die Ware defekt ist, ist teilweise schwer zu ermitteln, woran dies liegt. Manche Verkäufer behaupten dann, die Ware sei vor dem Versand in Ordnung gewesen, die Schuld liege vielmehr beim Paketdienst oder gar beim Käufer. Eine solche Situation kann auch ehrliche Verkäufer in die Bredouille bringen, schließlich lässt sich kaum mehr ermitteln, wer Recht hat. Wichtig ist auf jeden Fall, Beweise zu sichern. Einen beschädigten Karton sollte man sofort fotografieren, gemeinsam mit Zeugen auspacken und keinesfalls wegwerfen.

Schriftverkehr mit dem Verkäufer sollten Sie ebenfalls ausdrucken und aufheben. Auch eine ordnungsgemäße Fristsetzung und ein Rücktritt sollten nachgewiesen werden können.

Lassen Sie Zeugen ihre Beobachtungen schriftlich bestätigen, um zu verhindern, dass diese sich nach einiger Zeit nicht mehr erinnern können.

Gerade bei weniger wertvollen Waren allerdings noch ein Tipp: Nehmen Sie die Sache auf die leichte Schulter, denn Stress und Aufwand eines gerichtlichen Nachspiels stehen oft in keinem Verhältnis zum erlittenen Schaden. Schließlich kommt es auch beim richtigen Shopping hin und wieder vor, dass man "sich verkauft" oder auch übertölpelt wird. Nehmen Sie es als gute Lehre hin, beim nächsten Mal ein bisschen genauer hinzuschauen, und lassen Sie die Sache einfach auf sich beruhen. Denn eBay soll ja vor allem Spaß machen!




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