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eBay-Leitfaden / Allgemeines zu eBay



Fehlverhalten kann zur Sperrung führen


"Fehlverhalten kann zur Sperrung führen"  [top]

Wer gegen die eBay-AGB oder die von eBay für den Online-Marktplatz formulierten Grundsätze verstößt, gegen den geht eBay mit einem Maßnahmenkatalog (§ 4 der eBay-AGB) vor. Dieser Maßnahmenkatalog sieht das Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten über die Aberkennung des PowerSeller-Status bis zur endgültigen Sperrung des Mitgliedskontos verschiedene Optionen für eBay vor, auf die Verstöße des Mitglieds zu reagieren. Die Auswahl einer Maßnahme hat dabei die berechtigten Interessen des betroffenen Mitglieds zu berücksichtigen, insbesondere, ob Anhaltspunkte für ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln des Mitglieds vorliegen.

Für die Sperrung des Accounts müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Zur endgültigen Sperrung kann demnach eine wiederholt negative Bewertung oder die Übertragung des Mitgliedskontos auf einen Dritten führen. Im letztgenannten Fall kann noch die Haftung für die Handlungen des Dritten hinzutreten, der unter dem Account handelt. Denn wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, muß sich der Inhaber eines eBay-Accounts Rechtsverletzungen Dritter, die diese unter dem Account begehen, zurechnen lassen, wenn der Dritte an die Zugangsdaten gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor seinem Zugriff gesichert hat. Der Bundesgerichtshof stuft den Account-Inhaber aufgrund der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter Nutzung seines Accounts Waren anbietet, als haftbar ein. Wird eBay bekannt, dass ein Mitglied seinen Account Dritten zur Verfügung stellt, kann der Account gesperrt werden. Das kann bedeuten, dass dieses Mitglied nie wieder einen eBay-Account eröffnen kann. Denn die eBay-Grundsätze sehen vor, dass es den Mitgliedern untersagt ist, unter Umgehung eines Sperrung unter einem neuen Mitgliedsnamen neu anzumelden. Diese Regelung ist auch zulässig, wie das OLG Brandenburg entschieden hat. Eine Sperrung des Accounts droht auch, wenn der Verkäufer auf seine eigene Auktion bietet. Hiermit gleichzusetzen ist ein Zusammenarbeiten von Verkäufer und Dritten, die auf Angebote des Verkäufers bieten und in den Fällen, dass sich kein dritter Käufer findet und der Anbieter auf seinem höchsten Gebot sitzen blieb, der Verkauf rückabgewickelt wird, um die anfallenden eBay- Gebühren zu sparen. In einem solchen Fall ist nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg eBay berechtigt, beide Mitgliedskonten zu sperren, also sowohl das des Verkäufers als auch das des angeblichen Käufers.

Neben dem Maßnahmenkatalog behält sich eBay in § 5 Abs. 9 AGB vor, Gebühren für die Löschung von Angeboten oder Inhalten und die Sperrung bzw. Entsperrung von Mitgliedskonten wegen Verstoßes gegen die AGB oder die eBay-Grundsätze zu erheben.

In welcher Höhe Gebühren anfallen können, ist offen. Die aus den eBay-AGB verlinkte Gebührenordnung weist keinen Gebührentatbestand für die Bearbeitung von AGB- oder Grundsatz-Verstößen aus.

Darüber hinaus sind Portalbetreiber und damit auch eBay verpflichtet, Auskunft über Verkäufer zu erteilen und dadurch ihre gerichtliche Inanspruchnahme zu ermöglichen, wenn gesetzlich vorgesehene Pflichtangaben in der Artikelbeschreibung fehlen. So hat das Landgericht Potsdam Anfang 2012 entschieden. Es ging in diesem Fall um einen unter Pseudonym handelnden Verkäufer, der Tattoofarben und Tätowierzubehör angeboten hatte, ohne die Tätorwiermittelverordnung einzuhalten.




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