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eBay-Leitfaden / Allgemeines zu eBay
Schreibfehler innerhalb des Angebots – Was nun?Schreibfehler innerhalb des Angebots – Was nun? [top]Ein sicherlich häufig auftretendes Problem sind Tippfehler. Der Tippfehler ist innerhalb des Angebotstextes oder sogar innerhalb der Angabe des Mindestgebots ist ein Fehler der fatalen Sorte, könnte man meinen. Was passiert, wenn man beispielsweise als Verkäufer ein Angebot mit einem Startpreis von einem Euro einstellt und irrtümlich für den gleichen Preis den Sofortkauf anbietet? In der Regel wird sich ein Käufer über das günstige Angebot freuen und sofort zuschlagen.Ein unter Umstäden sehr wertvoller Artikel könnte auf diese Weise zu einem Dumpingpreis den Besitzer wechseln, nur weil der Verkäufer einen Moment unaufmerksam gewesen ist. Der Verkäufer wird in einem solchen Fall den Käufer vermutlich sofort auf seinen kostspieligen Fehler hinweisen und versuchen den Vertrag wegen Irrtums anzufechten (nach § 119 Abs. 1 BGB). Fraglich ist jedoch, ob dies so einfach funktioniert. In einem konkreten Fall hat ein Gericht entschieden, dass eine entsprechende E-Mail eines Verkäufers eine Anfechtungserklärung in Bezug auf das Angebot zum Sofortkauf gegenüber dem Käufer darstellt. Das Gericht stütze sich darauf, dass das Angebot des Verkäufers zum Sofortkauf für 1,00 EUR offensichtlich auf einer fehlerhaften Eingabe in das System beruhe, die der Verkäufer unverzüglich richtig gestellt und damit angefochten habe. Im Ergebnis bedeutet dies, dass derjenige, dem während einer eBay-Auktion ein folgenschwerer Tippfehler unterläuft, einem sog. „Erklärungsirrtum“ unterliegt. Er hat daher die Möglichkeit, seine darauf beruhende Willenserklärung in Form des „Sofortkauf“-Angebots anzufechten. Die Anfechtung muss jedoch sofort nach Erkennen des Irrtums erfolgen. Auch sollte der gesamte Schriftverkehr zu Beweiszwecken stets gesichert werden. |
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