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eBay-Leitfaden / Allgemeines zu eBay



Das Bewertungssystem


Allgemeines zum Bewertungssystem  [top]

Im eBay-Bewertungssystem bewerten sich die beiden Vertragsparteien, also Käufer und Verkäufer, nach der Kaufabwicklung gegenseitig. Sie können zwischen einer positiven, einer neutralen und einer negativen Bewertung auswählen, und eine kurze Bemerkung dazu schreiben. Außerdem gibt es die Möglichkeit, die erhaltene Bewertung selbst noch einmal zu kommentieren.

Doch Achtung: Wer diese Funktion nutzt, verliert möglicherweise einen Anspruch auf Löschung der Bewertung. So hat jedenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Fall entschieden, bei dem der Verkäufer Stand: 22.02.12 © maas_rechtsanwälte, Stefan Maas, 2012, All rights reserved. Seite 17 / 67 nach Rücksendung der Ware auf die Bewertung durch den Kunden „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“ geantwortet hat mit „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“.

Das Bewertungsprofil eines Mitgliedes ist für alle einsehbar und kann dazu genutzt werden, sich vorab einen Eindruck von einem möglichen Geschäftspartner zu machen, von dem man zu kaufen beabsichtigt. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn ungerechtfertigte negative Bewertungen abgegeben werden.

Was mache ich, wenn ich negativ bewertet worden bin?  [top]

Unzufriedene Käufer geben manchmal negative Bewertungen für den Verkäufer ab, ohne dass diesem bei dem Kauf oder der Abwicklung etwas vorzuwerfen wäre.

Bei dem eBay-Bewertungssystem gibt es die Möglichkeit, seinerseits einen Kommentar zu einer erhalteten Bewertung abzugeben. Dennoch steht die negative Bewertung in der Bewertungsliste und wirkt sich deswegen negativ auf die angegebene Prozentzahl postiver Bewertungen aus.

Seit kurzem ermöglicht eBay es dem Händler, den Käufer zu bitten, eine negative oder neutrale Bewertung zu überarbeiten. Voraussetzung ist, dass die Unstimmigkeit zuvor geklärt wurde und die betroffene Bewertung nicht länger als 30 Tage zurückliegt. EBay hat hierzu ein Verfahren eingerichtet, bei dem der Händler einen „Antrag auf Überarbeitung“ der Bewertung stellen kann. Pro 1.000 Bewertungspunkte (positiv + neutral + negativ), die der Händler in einem Kalenderjahr erhalten hat, können bis zu fünf Anträge auf Überarbeitung einer Bewertung gestellt werden. Wurde ein Antrag auf Überarbeitung gestellt, kann für diese Transaktion kein weiterer Antrag gestellt werden. Eine bereits überarbeitete Bewertung kann nicht erneut verändert werden. Neben bzw. alternativ zur Überabreitung besteht die – begrenzte - Möglichkeit, die Bewertung löschen zu lassen.

eBay löscht Bewertungen nur in folgenden Fällen:
  • Bewertungen wurden von einem Mitglied abgegeben, dessen Mitgliedskonto innerhalb von 90 Tagen nach der Anmeldung auf unbestimmte Zeit gesperrt wurde;
  • Bewertungen enthalten vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinne beleidigende Bemerkungen/Ausdrücke oder persönliche Kontaktdaten;
  • ein Käufer bewertet einen Verkäufer neutral oder negativ aufgrund von zusätzlichen Gebühren oder Zöllen, die beim internationalen Handel anfallen, obwohl die Artikelbeschreibung auf diese Gebühren hingewiesen hat;
  • Bewertungen enthalten Bemerkungen, die auf von eBay oder Strafverfolgungsbehörden eingeleitete Nachforschungen hinweisen;
  • Bewertungen enthalten Links oder Scripts;
  • ein Mitglied hat die negative Bewertung versehentlich einem falschen Mitglied zugeordnet, diesen Fehler jedoch bereits behoben und die gleiche Bewertung für das richtige Mitglied abgegeben;
  • Bewertungen wurden von einer Person abgegeben, die zum Zeitpunkt der Transaktion oder der Bewertungsabgabe hierzu nicht berechtigt war (z.B. wegen Minderjährigkeit);
  • ein Mitglied reagiert auf die Benachrichtigung wegen eines nicht bezahlten Artikels nicht;
  • das Mitgliedskonto wurde gesperrt;
  • eBay erhält ein rechtskräftiges Urteil zur Entfernung einer Bewertung.
Eine richterliche Entscheidung ist jedoch schwer zu erwirken. Im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass als einziges Hilfe versprechen würde, weil es sehr zügig vonstatten geht, werden nur offensichtlich unwahre Bewertungen gelöscht. So hat es das Landgericht Düsseldorf im Februar 2004 entschieden. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ganz offensichtlich Lügen verbreitet werden. Dies ist sehr schwer nachzuweisen. Das Oberlandesgericht Köln hat im März 2012 eine einstweilige Verfügung deshalb abgelehnt, weil der Betroffene ja die Möglichkeit genutzt habe, die negative Bewertung zu kommentieren, und dadurch einen falschen Eindruck durch die negative Bewertung zu korrigieren. Das Hauptverfahren, in dem eine detailliertere Prüfung der Bewertung als im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgenommen werden kann, dauert unter Umständen jedoch mehrere Jahre. Zwar kann beispielsweise schon die ungerechtfertigte aber nicht „offensichtlich unwahre” Bezeichnung als „Spaßbieter” einen Anspruch auf Löschung der Bewertung begründen. Bis über die Hauptsache jedoch entschieden ist, ist der Ruf durch die negative Bewertung schon beschädigt. In einem Fall, über den das Amtsgericht München Ende 2009 zu entscheiden hatte, musste der Verkäufer schließlich eine negative Bewertung hinnehmen, weil er dem Käufer direkt nach Auktionsende mit der Einschaltung eines Anwalts gedroht hatte, falls der Käufer sich nicht an die in der Auktion vorgegebenen Bezahlungsarten „Überweisung“ oder „Paypal“ halte. Zugunsten des Händlers entschieden hat dagegen das Landgericht Bonn: Die Bewertung "Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche!" sei zu löschen, weil es sich um eine unzulässige Tatsachenbehauptung handele, die nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Das Gericht hat die Bewertung wohl als „Rachebewertung“ eingestuft. Denn vor Abgabe der Bewertung hatte die Käuferin den Vertrag widerrufen und Rückzahlung des Kaufpreises auf das Konto einer anderen Person gefordert. Dies hat die Verkäuferin abgelehnt. Ebenfalls zugunsten des Verkäufers hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden, dass die Bewertung „Gibt DHL als Versand an, verschickt aber mit billigerem DPD. Auch diesen Kommentar veröffentlichte er dort: Will PayPal-Zahlung außerhalb von eBay abwickeln, wodurch Käuferschutz erlischt.“ und „Magnete sind auf beiden Seiten und in voller Größe mit Eigenwerbung bedruckt.“ zu löschen sind. Es habe sich um unwahre Tatsachenbehauptungen gehandelt. Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Verkäufer aber nicht nur die Löschung zugesprochen, sondern den Käufer auch zur Zahlung eines Schadensersatzes verurteilt.

Ansonsten ist eine Löschung nur möglich, wenn sich beide Handelspartner einigen und gemeinsam die Löschung veranlassen.

Hat sich ein Käufer verpflichtet, eine bei eBay eingestellte Bewertung eines Produktangebots des Verkäufers zu löschen, muss er alles tun, um die Bewertung zu löschen. Umsetzungsschwierigkeiten bei eBay sind dabei nicht dem Käufer anzulasten. Dieser erfüllt seine Verpflichtung vielmehr, indem er eBay durch - entsprechend nachdrückliche - E-Mails zur Löschung der von ihm abgegebenen Bewertung auffordert, wie das Oberlandesgericht Köln entschieden hat.




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